STEUERTIPP

Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen bei eigengenutztem Wohnraum

Red; 31.01.2020, 16:35 Uhr
STEUERTIPP

Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen bei eigengenutztem Wohnraum

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Red; 31.01.2020, 16:35 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 hat die Bundesregierung beschlossen, die zusätzlichen Einnahmen aus der C02-Bepreisung zur Entlastung der Bürger zu verwenden. Daher wird ab 2020 für energetische Maßnahmen bei Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, eine steuerliche Förderung eingeführt.

 

Die Einkommensteuer wird wie folgt ermäßigt:

Im Kalenderjahr, in dem die energetischen Maßnahmen abgeschlossen werden, mit 7% der Aufwendungen, höchstens um 14.000 €,

im nächsten Kalenderjahr ebenfalls um 7% der Aufwendungen, höchstens um 14.000 €, im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen, maximal um 12.000,00 €.

 

Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der Maßnahme älter als 10 Jahre alt ist, maßgebend ist der Beginn der Herstellung.

 

Begünstigte energetische Maßnahmen sind:

Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Dachflächen,

Erneuerung von Fenstern und Außentüren

Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage

Erneuerung einer Heizungsanlage

Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

 

Verschiedene Maßnahmen können an einem Objekt gleichzeitig durchgeführt werden, die maximale Steuerermäßigung beträgt jedoch 40.000,00 €.

 

Voraussetzung ist die Durchführung durch ein Fachunternehmen, welches eine Bescheinigung (amtlich vorgeschriebenes Muster) erstellen muss, dass die Förderbedingungen erfüllt sind.

 

Zudem muss die Immobilie eigengenutzt sein, eine Rechnung vorliegen, die die Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und das Objekt ausweist und die Rechnung muss per Zahlung auf ein Bankkonto des Leistungserbringers ausgeglichen werden.  

 

Der Teufel steckt wie immer im Detail, vor Beginn einer Maßnahme sollten die Voraussetzungen für die steuerliche Förderung genau geprüft werden.

 

 

Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil

Tel.: 02261/603 60

Mail: info(at)timmerbeil-wp.de

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