TIPPS

Steuerbonus für Mietwohnungen

Red; 18.10.2019, 13:55 Uhr
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Steuerbonus für Mietwohnungen

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Red; 18.10.2019, 13:55 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.

Der Bundesrat hat am 28.06.2019 einer Sonderabschreibungsmöglichkeit für den Mietwohnungsneubau zugestimmt. Hiermit möchten wir Ihnen die wesentlichen Eckdaten aufzeigen, wie Sie sich den Steuerbonus (§ 7b EStG)  sichern können.

 

Sonderabschreibung

 

Neben der linearen Regelabschreibungen von 2% können Sie für neue Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu 5% jährlich Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen.

 

Wohnungen

 

Für welche Objekte ist eine Sonderabschreibung möglich?

 

Es muss sich um einen bisher nicht vorhandenen und neuen Wohnraum handeln, welcher entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird und die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllt. Darunter versteht sich u.a. eine abgeschlossene Wohneinheit, nebst notwendigen Nebenräumen (z.B. Küche/Bad) sowie eine Mindestgröße von 23 m².

 

Auch ein bisher nicht ausgebautes Dachgeschoss oder ein betriebliches Gebäude sind begünstigt, sofern sie für Wohnzwecke umgebaut werden. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für einen bereits vorhandenen Wohnraum oder Ferienwohnungen.

 

Anschaffungs- oder Herstellungskosten

 

Als Einstiegsvoraussetzung dürfen 3 T € pro m² der Wohnfläche nicht überschritten werden. Die Sonderabschreibung selbst wird auf 2 T € pro m² der Wohnfläche begrenzt.

 

Zeiträume

 

Die begünstigte Wohnung muss mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Ebenfalls sind noch zwei  weitere Befristungen zu beachten.

 

Erstens werden Investments nur begünstigt, sofern ein Bauantrag zwischen dem 01.09.2018 und dem 31.12.2021 gestellt wurde und zweitens ist die Sonderabschreibung letztmalig im Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.

 

Vorsicht

 

Es erfolgt eine Rückgängigmachung der bereits gewährten Sonderabschreibung, sofern

  • die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder

 

  • die Baukostenobergrenze i. S. d. § 7b Abs. 2 EStG i. H. v. 3.000 EUR je qm Wohnfläche innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.

 

Steuertipp

 

Natürliche als auch juristische Personen können die Sonderabschreibung geltend machen. Unternehmen müssen dabei jedoch Ihre in Anspruch genommenen Beihilfen nach EU- Recht im Auge behalten.

 

Die Sonderabschreibung ist nicht auf Deutschland beschränkt. Jeder neu geschaffener Wohnraum in der EU wird gefördert, sofern die daraus erzielten Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind. Im Einzelfall ist das jeweilige geltende Doppelbesteuerungsabkommen einschlägig.

 

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Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil

Tel.: 02261/603 60

Mail: info(at)timmerbeil-wp.de

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