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Änderung der Elternbeitragssatzung

Red; 27.07.2019, 10:33 Uhr
Oberberg Aktuell
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Änderung der Elternbeitragssatzung

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Red; 27.07.2019, 10:33 Uhr
Wipperfürth - Familienfreundliche Regelungen sorgen für mehr Chancengleichheit beim Zugang zu Angeboten der Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege.

Zum 1. August treten Änderungen der VI. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wipperfürth über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege im Stadtgebiet Wipperfürth (= Elternbeitragssatzung) in Kraft.

Die Änderung der Satzung bezieht sich auf eine Vereinfachung des Zugangs zur Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege, in dem ganze Zielgruppen unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreit werden. Damit kann die Änderungssatzung ein wichtiger Beitrag zu mehr Gerechtigkeit und Chancengleichheit für alle Kinder sein und unterstreicht die Familienfreundlichkeit Wipperfürths.

Das Gesetz des Bundes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-KiTa-Gesetz) ist bereits am 01.01.2019 in Kraft getreten. Das BMFSFJ definiert selbst zehn Handlungsfelder des Gesetzes, die in Vereinbarungen mit den Ländern zu konkretisieren sind. Das Handlungsfeld, auf das sich die Änderung der Beitragssatzung stützt, ist das Handlungsfeld „Gut ist KiTa, wenn der Eintritt frei ist“. Unter dem Schlagwort „Weniger Gebühren“ eröffnet dieses Handlungsfeld Maßnahmen, um gleiche Chancen für alle Kinder herzustellen. Hohe Gebühren dürfen Kinder nicht von Tagespflege oder Kita ausschließen, in der der Grundstein für den weiteren Bildungsweg gelegt wird. Darum werden Familien mit dem Gute-KiTa-Gesetz bei den Gebühren entlastet. Von diesem Grundsatz ausgehend ändert das Gute-KiTa-Gesetz in Artikel 2 die Regelungen des § 90 Achten Buches Sozialgesetz- buch.

Weiterhin werden im zugefügten § 90 Abs. 4 SGB VIII Befreiungstatbestände bei der Bemessung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege vorgesehen.

Nicht zuzumuten sind Elternbeiträge künftig allen Empfängern von

  • - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II),
  • - Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder
  • - Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • - Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • - Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.

Der Elternbeitrag ist in diesen Fällen auf Antrag zwingend zu erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen. Die Elternbeitragsstelle im Jugendamt ist verpflichtet, Eltern dahingehend zu beraten. Das Jugendamt wird mit der Änderung der Elternbeitragssatzung nun in die Lage versetzt, in diesen Fällen unmittelbar von der Beitragsbemessung absehen zu können und nicht erst eine Beitragsveranlagung vornehmen zu müssen, um den Beitrag anschließend nach Prüfung der Einkommensverhältnisse letztlich doch zu erlassen. Es erübrigt sich somit das verwaltungsaufwändige Erlassverfahren.

Hohe Beitragsausfälle im städtischen Haushalt werden durch die Änderung nicht erwartet, da auch schon nach der alten Regelung alle Eltern, deren Jahreseinkommen unter 19.000 € liegt, von der Beitragspflicht befreit waren.

Weitere Informationen zur Änderung der Elternbeitragssatzung sind in den Beschlussunterlagen des Jugendhilfeausschusses zur Sitzung vom 18.06.2019 im Bürgerinformationssystem (BIS) auf der städtischen Homepage zu finden.

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