FUSSBALL

Spielabsetzungen: FVM gibt neue Regeln vor

lo; 11.02.2022, 14:28 Uhr
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Spielabsetzungen: FVM gibt neue Regeln vor

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lo; 11.02.2022, 14:28 Uhr
Oberberg – Fußballverband Mittelrhein legt Rahmenbedingungen für Corona-bedingte Spielabsagen im Seniorenbereich fest - Kadergröße wird zum entscheidenden Faktor.

Für Corona-bedingte Spielabsetzungen im Seniorenspielbetrieb auf Verbands- und Kreisebene (Frauen und Herren) sind seitens der FVM-Spielausschüsse gemäß des Paragrafen 47 der Spielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes neue Regelungen beschlossen worden, die ab sofort gültig sind. "Die neuen Regelungen haben den Anspruch, auch unter den aktuellen Bedingungen einen sicheren und fairen Wettbewerb zu garantieren und dazu beizutragen, dass die Saison zu Ende gespielt werden kann", teilte der Fußball-Verband Mittelrhein mit.

 

Eine Absetzung der jeweils nächsten Begegnung ist demnach nur noch möglich, wenn für mindestens vier Spieler einer Mannschaft, die zum jeweiligen in der bestätigten Spielberechtigungsliste geführt werden und in den letzten 14 Tagen an den Trainingseinheiten und Spielen teilgenommen haben, eine Verpflichtung beziehungsweise behördliche Anordnung zur Isolierung oder Quarantäne besteht und das betroffene Team dadurch als nicht mehr spielfähig gilt, der Kader also nach Abzug der Quarantänefälle weniger als 16 Spieler umfasst.

 

Bei der Berechnung der Kadergröße spielt die tatsächliche Verfügbarkeit der nicht isolierten beziehungsweise in Quarantäne befindlichen Akteure zum Zeitpunkt des Spiels keine Rolle. Das bedeutet, dass Verletzungen oder Sperren unberücksichtigt bleiben. Als Berechnungsgrundlage für die Kadergröße wird die durchschnittliche Anzahl aller auf den offiziellen Spielberichtsbögen stehenden Spieler der Mannschaft der bisher ausgetragenen Spiele des jeweiligen Wettbewerbs herangezogen.

 

"Sollte der errechnete Kader aufgrund von Spielern, die zwangsweise in Isolierung oder Quarantäne sind, auf unter elf Spieler fallen, hat die entsprechende Mannschaft immer ein Anrecht auf Absetzung des Spiels beim jeweils zuständigen Staffelleiter. Dies betrifft in der Regel Mannschaften mit einem kleinen Kader", so der FVM weiter.

 

Beispielübersicht

 

Die neuen Regelungen im Wortlaut

 

1. Bei einer direkten Verpflichtung zur Isolierung oder Quarantäne oder einer behördlichen Anordnung zur Isolierung oder Quarantäne gemäß der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweiligen Fassung für mindestens vier Spieler*innen einer Mannschaft, die zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses in der bestätigten Spielberechtigungsliste geführt werden und in den letzten vierzehn Tagen an den Trainingseinheiten und Spielen der Mannschaft teilgenommen haben, erfolgt die Absetzung des folgenden Spiels.

 

2. Eine Absetzung nach Nummer 1 ist nur möglich, wenn aufgrund der vorgenannten Verpflichtungen oder Anordnungen zur Isolierung oder Quarantäne die Mannschaft in der Folge wegen verminderter Spieler*innenzahl nicht mehr spielfähig ist. Als nicht mehr spielfähig im Sinne dieser Regelung gilt eine Mannschaft, wenn der Kader nach Abzug der unter Nummer 1 aufgeführten Fälle a) bei einer 11er-Mannschaft weniger als 16 Spieler*innen, b) bei einer 5er-Mannschaft (Futsal) weniger als zehn Spieler*innen umfasst.

 

Die Größe des Kaders ist die durchschnittliche Anzahl (Summe aller auf den jeweiligen Spielberichtsbögen stehender Spieler*innen der Mannschaft dividiert durch die Anzahl an Spielen im jeweiligen Wettbewerb) aller auf den offiziellen Spielberichtsbögen stehenden Spieler*innen der Mannschaft der bisher ausgetragenen Spiele des jeweiligen Wettbewerbs (Meisterschafts- und Verbandspokalwettbewerb). Beträgt die Ziffer der ersten Nachkommastelle der auf diese Weise mit insgesamt drei Nachkommastellen ermittelten, durchschnittlichen Anzahl fünf oder höher, wird zur nächsten ganzen Zahl auf-, ansonsten abgerundet.

 

3. Unabhängig der vorgenannten Bestimmungen besteht das Recht auf Absetzung des folgenden Spiels in jedem Fall, wenn der nach Nummer 2 ermittelte Kader aufgrund von Verpflichtungen oder Anordnungen zur Isolierung oder Quarantäne nach Nummer 1 bei 11er-Mannschaften weniger als elf Spieler*innen (bei 5er-Mannschaften im Futsal weniger als fünf Spieler*innen) beträgt.

 

4. Bei der Berechnung des Kaders nach Nummer 2 spielt die tatsächliche Verfügbarkeit von Spieler*innen zum Zeitpunkt des Spiels keine Rolle; insbesondere bleiben Vereinswechsel, Verletzungen, Sperren, etc. unberücksichtigt.

 

5. Der Verein hat den Antrag auf Absetzung und entsprechende Nachweise zum Vorliegen einer Verpflichtung oder Anordnung zur Isolierung oder Quarantäne nach Nummer 1 unter Berücksichtigung der zur Absetzung berechtigenden, erforderlichen Anzahl an Nachweisen nach Nummer 2 über das E-Postfach der/m zuständigen Staffelleiter*in sowie in Kopie an die/den Vorsitzende*n des zuständigen Spielausschusses vor dem abzusetzenden Spiel vor-zulegen. Ist dies aufgrund der Kurzfristigkeit der Verpflichtung oder Anordnung zur Isolierung oder Quarantäne vor dem Spiel nicht möglich, sind die Nachweise nach Nummer 1 einen Tag nach vereinsseitigem Eingang des letzten, zur Absetzung des Spiels berechtigenden Nach-weises, spätestens jedoch fünf Werktage nach Spielausfall, an den/die zuständige/n Staffelleiter*in sowie in Kopie an die/den Vorsitzende*n des zuständigen Spielausschusses über das E-Postfach nachzureichen. Bei Ausbleiben der Nachreichung – auch nur eines Teils der zur Spielabsetzung erforderlichen Nachweise – wird das Spiel für den Verein als verloren gewe-tet, der den Antrag nach dieser Nummer gestellt hat.

 

6. Für jedes weitere abzusetzende Spiel ist ein neuer Antrag gemäß dem unter Nummer 5 beschriebenen Prozedere unter neuerlicher Beifügung aller erforderlichen Nachweise zu stellen.

 

7. Das abgesetzte Spiel wird durch die/den zuständige/n Staffelleiter*in grundsätzlich am zweiten auf das betreffende Spiel folgenden Mittwoch oder Donnerstag neu angesetzt, es sei denn, eine der beiden Mannschaften hat an diesem Tag bereits ein offiziell angesetztes Pflichtspiel zu bestreiten, dann wird das Spiel am auf diesen Mittwoch oder Donnerstag folgenden, nächstmöglichen freien Termin angesetzt. Dies können auch Termine sein, die nicht als Nach-holspieltage im Rahmenterminkalender vorgesehen sind. Alle Spiele außer Pflichtspiele (Freundschaftsspiele, Turnierspiele, etc.) sind gemäß diesen Regelungen als nachrangig an-zusehen und zugunsten des nachzuholenden Spiels abzusetzen.

 

8. Bei Missachtung der vorstehenden Regelungen oder bei Täuschungsversuchen (z. B. gefälschter Immunisierungsnachweis) behält sich die spielleitende Stelle jeweils eine Abgabe an das zuständige Sportgericht, welches u. a. eine Spielwertung durch das Sportgericht nach sich ziehen könnte, und ggfs. weitere juristische Schritte vor.

 

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KOMMENTARE

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Und es wird garantiert Probleme geben bzgl. der Bescheinigungen. Die Gesundheitsämter kommen doch jetzt schon nicht mehr hinterher. Die Systemrelevanten Berufe bekommen recht zügig ein Ergebnis, aber bei allen anderen bekommt man teilweise nichts mehr oder nur noch vereinzelt.

Wie soll der Verein dann Argumentieren ??

Fan, 11.02.2022, 16:28 Uhr
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