Oberberg - Das Straßenverkehrsamt weißt auf die Pflichten von Grundstückseigentümern hin.
Das Straßenverkehrsamt macht auf die Freihaltung von sogenannten Sichtdreiecken aufmerksam. Es beschreibt ein Sichtfeld, das Verkehrsteilnehmer zur Verfügung haben, wenn sie von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen wollen. An Grundstückszufahrten ist in der Regel die Anfahrsicht maßgeblich. Es komme immer wieder vor, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste Hecken bestehen, teilt der Kreis mit. Auch Straßenlampen und Verkehrszeichen seinen oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer würden dadurch beeinträchtigt. Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ grundsätzlich freizuhalten.
Die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken an Kreuzungen öffentlicher Straßen und mit privaten Zufahrten zu öffentlichen Straßen haben die Pflicht, ihre Bereiche von Sichtbehinderungen freizuhalten. Auch Zäune und Stapel dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Weitere Informationen: www.obk.de/sichtdreiecke.
ARTIKEL TEILEN