LOKALMIX

Vorsicht bei Halloween-Streichen

Red; 28.10.2019, 15:40 Uhr
WERBUNG
Foto: Pixabay
LOKALMIX

Vorsicht bei Halloween-Streichen

  • 1
Red; 28.10.2019, 15:40 Uhr
Oberberg – Vorsätzliche Schäden sind auch beim Fest der Gespenster, Hexen und Vampire nicht versichert, warnt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

An Halloween am Donnerstag, 31. Oktober, sind nicht nur viele verkleidete Kinder auf der Jagd nach Süßigkeiten, sondern manchmal spielen sie an dem Tag auch Streiche oder es passieren Unfälle: zerkratzte Autotüren, zugeklebte Türschlösser, Graffiti an Hauswänden.

 

WERBUNG

Doch auch Halloween-Begeisterte müssen für alle Schäden haften, die sie anderen zufügen, und das unbegrenzt, teilt der BVK mit. „Das können relativ niedrige Reinigungskosten für einen Anorak sein, aber auch Kosten für eine lebenslange Rente, wenn jemand durch einen Unfug bleibende Schäden erlitten hat“, schreibt der Verband. Hier könne eine private Haftpflichtversicherung die Schadenskosten übernehmen.

 

„Vorsätzlich verursachte Schäden werden jedoch nicht von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen", betont Martin Hardenacke, Sprecher des Bezirks Köln-Bonn im BVK. „Aber bei versehentlichen Missgeschicken, wenn beispielsweise auf der Halloweenparty etwas zu Bruch geht, greift der Versicherungsschutz.“

 

Wichtig ist, so der BVK, dass die Familienhaftpflicht-Versicherung auch Beschädigungen einschließt, die durch deliktunfähige Kinder unter sieben Jahren verursacht werden. Denn Kinder in dem Alter müssten noch nicht für Schäden geradestehen. Eltern haben zwar eine Aufsichtspflicht und könnten daher für die Schäden ihrer Kinder haftbar gemacht werden. Allerdings weisen ihnen die Gerichte nur sehr selten nach, dass sie diese Pflicht verletzt haben, so der BVK weiter. Aus rechtlicher Sicht gebe es daher keinen Schuldigen. Folge: Der Geschädigte müsse die Kosten selbst tragen.

 

„Trotzdem können sich Eltern zur Zahlung verpflichtet fühlen“, sagt Hardenacke. „Aus diesem Gewissenkonflikt könnte ihnen eine Privat-Haftpflichtversicherung mit der sogenannten Kinderkulanz-Klausel heraushelfen.“

KOMMENTARE

1

Geschädigte durch Halloween sollten besser durch die Ordnungshüter geschützt werden.

Udo Döring, 29.10.2019, 10:47 Uhr
0 von 800 Zeichen
Jeder Nutzer dieser Kommentar-Funktion darf seine Meinung frei äußern, solange er niemanden beleidigt oder beschimpft. Sachlichkeit ist das Gebot. Wenn Sie auf Meinungen treffen, die Ihren Ansichten nicht entsprechen, sehen Sie von persönlichen Angriffen ab. Die Einstellung folgender Inhalte ist nicht zulässig: Inhalte, die vorsätzlich unsachlich oder unwahr sind, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen oder verletzen könnten, pornographische, sittenwidrige oder sonstige anstößige Elemente sowie Beschimpfungen, Beleidigungen, die illegale und ethisch-moralisch problematische Inhalte enthalten, Jugendliche gefährden, beeinträchtigen oder nachhaltig schädigen könnten, strafbarer oder verleumderischer Art sind, verfassungsfeindlich oder extremistisch sind oder von verbotenen Gruppierungen stammen.
Links zu fremden Internetseiten werden nicht veröffentlicht. Die Verantwortung für die eingestellten Inhalte sowie mögliche Konsequenzen tragen die User bzw. deren gesetzliche Vertreter selbst. OA kann nicht für den Inhalt der jeweiligen Beiträge verantwortlich gemacht werden. Wir behalten uns vor, Beiträge zu kürzen oder nicht zu veröffentlichen.
WERBUNG