OBERBERGISCHER KREIS

Kreis informiert über verkürzten Briefwahl-Zeitraum

Red; 13.01.2025, 17:35 Uhr
Archivfoto: OA.
OBERBERGISCHER KREIS

Kreis informiert über verkürzten Briefwahl-Zeitraum

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Red; 13.01.2025, 17:35 Uhr
Oberberg - Durch die vorgezogene Neuwahl müssen Wähler einige Fristen beachten.

Wahlberechtigte müssen bei der anstehenden, vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar den verkürzten Briefwahlzeitraum beachten. Darauf weist Kreiswahlleiter Jochen Hagt hin. Im Oberbergischen Kreis wird der Beginn der Briefwahl zwischen dem 6. und 10. Februar
erfolgen. Dieser Zeitraum ergibt sich aus der Druckfreigabe für die Stimmzettel. Diese kann erst nach den Sitzungen des Landes- und Bundeswahlausschusses am 30. Januar erfolgen. An diesem Datum wird über mögliche Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung
eines Kreiswahlvorschlags oder einer Landesliste entschieden. Dieser Termin müsse daher zwingend abgewartet werden. Unmittelbar danach werden die Stimmzettel gedruckt und an die kreisangehörigen Kommunen verteilt, teilt der Kreis mit.


Bereits vor Druck der Stimmzettel versenden die Gemeinde- und Stadtverwaltungen die Wahlbenachrichtigungen an die Bürgerinnen und Bürger. Die Wahlbriefe, also die ausgefüllten Briefwahlunterlagen mitsamt Stimmzettel, müssen spätestens am Wahltag, 23. Februar, um 18 Uhr bei der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung eingegangen sein. Diese ist auf dem Wahlbrief aufgedruckt, heißt es weiter.

 

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Die Wählerinnen und Wähler tragen nach dem Bundeswahlgesetz selbst die Verantwortung dafür, dass die Briefwahl fristgerecht erfolgt. Wahlbriefe, die zu spät eingehen, können bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt werden, so der Kreis. Den Wahlberechtigten, die per Briefwahl wählen möchten, wird daher empfohlen, sich frühzeitig
darum zu kümmern.

 

Für die Briefwahl ist ein Wahlschein erforderlich. Dieser kann bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Hauptwohnortes persönlich oder schriftlich beantragt werden, zum Beispiel auch per Fax oder E-Mail. Bei vielen Städten und Gemeinden können Wählerinnen und Wähler die Unterlagen auch online anfordern; telefonisch ist die Antragstellung
nicht möglich. Der Antrag kann auch bereits vor dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung gestellt werden.

 

Wer unsicher ist, ob die Zustellung per Post fristgerecht erfolgt, sollte den Wahlbrief direkt bei der auf dem Umschlag aufgedruckten Stelle (Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Hauptwohnortes) abgeben, rät die Kreisverwaltung. Wer nicht abwarten möchte, bis die Briefwahlunterlagen per Post ankommen, kann dies im Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mitteilen. Dazu geben die Wählerinnen und Wähler an, dass sie die Briefwahlunterlagen direkt beim Wahlamt abholen, oder den Antrag persönlich dort stellen.


Vor Ort im Rathaus können sie den Stimmzettel ausfüllen und den Wahlbrief direkt abgeben. So werden gleich zwei Postwege eingespart. Wahlberechtigte, die bereits Briefwahl beantragt haben, müssen nicht zwingend ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Sie können sich am Wahltag auch noch dazu entscheiden, in ihrem jeweiligen Wahllokal zu wählen. Dafür müssen sie den Wahlschein, der den Briefwahlunterlagen beiliegt, und einen Personalausweis oder Führerschein im Wahllokal vorzeigen.

 

Wer einmal einen Wahlschein beantragt hat, kann nur noch mit diesem wählen, und zwar per Briefwahl oder aber am Wahltag in jedem beliebigen Wahlraum des eigenen Wahlkreises. Bei weiterführenden Fragen zur Briefwahl informieren die Wahlämter der Städte und Gemeinden. Bei der Kreisverwaltung können keine Briefwahlunterlagen angefordert werden.


Weitere Informationen auf www.obk.de/wahlen.

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