OBERBERGISCHER KREIS

Was bedeutet Kurzzeitpflege?

ANZEIGE; 15.08.2019, 12:15 Uhr
Foto: Diakonie Oberberg --- Die Diakonie-Einrichtung in Bergneustadt.
OBERBERGISCHER KREIS

Was bedeutet Kurzzeitpflege?

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ANZEIGE; 15.08.2019, 12:15 Uhr
Oberberg – Hier gibt es Tipps von der Diakonie Oberberg zum Umgang mit dem Pflegeversicherungsgesetz.

Von Melanie Spahn

 

Was bedeutet Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) nach dem Pflegeversicherungsgesetz?

Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, dann ist Ihnen die Möglichkeit der Kurzzeitpflege sicherlich nicht unbekannt. Aus unterschiedlichen Gründen, kann Ihre zu pflegende Angehörige nicht zu Hause versorgt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sich der Pflegezustand stark verändert oder Sie als Angehöriger selbst erkranken. Oder aber auch wenn Sie als pflegender Angehöriger einen Urlaub planen.

Kurzzeitpflege bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person, für eine begrenzte Zeit einer zusätzlichen Unterstützung der vollstationären Pflege bedarf.

 

Genau für solche Fälle, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer entlastenden Auszeit und Unterstützung der Kurzzeitpflege vor.

Möchte man nicht in eine vollstationäre Einrichtung, stellt die Pflegeversicherung auch die Möglichkeit der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) zur Verfügung. Diese kann stundenweise oder tagesweise zu Hause erfolgen. Der Anspruch dafür besteht allerdings erst, wenn man sechs Monate als pflegender Angehöriger tätig war. Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Wer hat Anspruch auf eine Kurzzeitpflege?

  • Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5.
  • In Pflegegrad 1 hat man keinen Anspruch auf eine Kurzzeitpflege, man kann dies natürlich trotzdem auf eigene Kosten durchführen.

Entlastungsbetrag 125 € im Monat:

Alle Pflegebedürftigen, die ambulante Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, haben einen Anspruch auf 125 Euro im Monat für Entlastungsleistungen.

 

Dieser Betrag kann für folgende Entlastung genutzt werden und wird nicht ausgezahlt:

  • Leistungen für Tages- und Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Sachleistungen der Grundpflege in Pflegegrad 1
  • Leistungen der niederschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote wie Demenzgruppen oder Einzelbetreuung

 

Für wen ist eine Kurzzeitpflege sinnvoll?

Eine Kurzzeitpflege kann geplant stattfinden. Beispielsweise, wenn Sie als pflegender Angehöriger einen Urlaub planen oder wenn Sie wissen, dass sie selbst eine Operation oder Rehabilitationsmaßnahme in Zukunft erwartet. Auch wenn sich der Pflegeaufwand verändert und erst einmal Zeit benötigt wird, um im häuslichen Umfeld die Rahmenbedingungen für eine Pflege zu schaffen, kann eine Kurzzeitpflege sinnvoll sein.

 

In diesen Fällen ist es ratsam, sich frühzeitig um eine geeignete Einrichtung zu kümmern und einen Platz zu reservieren, da die Einrichtungen häufig schon lange im Voraus planen und insbesondere in den Ferienzeiten schon lange vorher ausgebucht sind.

Des Weiteren kann eine Kurzzeitpflege ungeplant stattfinden. Dieses wäre der Fall, wenn man aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustandes des zu Pflegenden (z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt) oder aufgrund von eigener plötzlicher Krisensituation die Pflege zu Hause nicht gewährleisten kann.

 

Wie beantrage ich eine Kurzzeitpflege?

Einen Antrag kann entweder der Pflegebedürftige selbst oder Sie, als Bevollmächtigter, telefonisch stellen. Mit einem bestehenden Pflegegrad stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse. Ansonsten bei der Krankenkasse. Das Antragsformular wird Ihnen zugesendet. Haben Sie Fragen beim Ausfüllen, können Sie sich direkt an die Pflege / Krankenkasse, den Sozialdienst des Krankenhauses oder an die stationäre Einrichtung wenden.

 

Wir wird eine Kurzzeitpflege finanziert?

Ab Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten einer Kurzzeitpflege in Höhe eines Pauschalbetrages von 1.612,00 € im Jahr. Auch die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) kann im Bedarfsfall in eine Kurzzeitpflege umgewidmet werden. Auch hier liegt der Pauschalbetrag bei 1.612,00 € im Jahr.

 

Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Tage ist im Pflegeheim abhängig von der Höhe der pflegebedingten Kosten eines jeden Heimes.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung müssen selbst getragen werden.Die Investitionskosten übernimmt in der Regel der Kreis durch öffentliche Fördermittel.

Hat man selbst nicht die finanziellen Mittel um die Kosten zu tragen, so kann im Bedarfsfall das Sozialamt die Kosten übernehmen. Hier ist vor Inanspruchnahme ein Antrag zu stellen, da das Sozialamt nicht rückwirkend bezahlt.

 

Das Pflegegeld wird in der Zeit der Kurzzeitpflege, bis zu acht Wochen lang, in halber Höhe weiter ausgezahlt. Wenn Sie weitergehende Fragen haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in Ihrer Nähe, Ihrer Pflegekasse und den örtlichen Seniorenberatungen.

Hier können Ihnen auf Ihre persönliche Situation bezogene Auskünfte geben und Sie weitergehend beraten werden.

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