RECHTECK

Ärger beim Autokauf – gesehen, gekauft, Pech gehabt?

Red; 13.05.2023, 08:30 Uhr
RECHTECK

Ärger beim Autokauf – gesehen, gekauft, Pech gehabt?

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Red; 13.05.2023, 08:30 Uhr
Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt.

Von Rechtsanwalt Devin Dick

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 

Der Deutschen liebstes Kind ist bekanntlich das Auto. Auch wenn Bus und Bahn immer attraktiver werden (Stichwort: Deutschlandticket), ist das Auto gerade auf dem Land für die meisten nicht wegzudenken. Der Ärger ist groß, wenn das Auto Probleme macht, vielleicht sogar ganz ausfällt. 

Materialengpässe durch die Corona-Krise und den Ukraine Krieg haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass die Autohersteller mit dem Produzieren neuer Autos nicht hinterherkamen. Dadurch mussten viele Kunden auf den Gebrauchtwagenmarkt ausweichen, was zu erhöhten Preisen von Gebrauchtwagen und einem kleineren Angebot geführt hat. Der Gebrauchtwagen hat im Vergleich zum Neuwagen aber den entscheidenden Nachteil, dass er „gebraucht“ ist, wie der Name schon sagt. Dadurch, dass er gebraucht wurde, sind Teile verschlissen und er ist anfälliger für Mängel. So mancher Gebrauchtwagenkäufer hat schon auf der ersten Fahrt mit seinem „neuen“ Gebrauchten böse Überraschungen erlebt. Der Motor ruckelt, es qualmt und quietscht, das Getriebe schaltet nicht richtig... 

In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Haftung. Kann ich den Verkäufer noch belangen, wenn ich alles unterschrieben, bezahlt und das Fahrzeug abgeholt habe? Habe ich Pech gehabt, weil im Vertrag „gekauft wie gesehen“ steht? Wer muss was beweisen, wenn die Sache vor Gericht landet?

 

Der Gesetzgeber hat diese Fälle genau geregelt und dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die Rechtslage geben. 

Die Rechte eines Käufers für den Fall, dass das Fahrzeug einen Mangel hat, richten sich nach §§ 434, 437 BGB. 

 

Grundsätzlich gilt: Wenn das Fahrzeug bei Übergabe an den Käufer einen Mangel hat, haftet der Verkäufer für den Mangel. Der Käufer kann dann zunächst verlangen, dass der Verkäufer den Mangel beseitigt. Macht der Verkäufer dies nicht, kann der Käufer entweder den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Das heißt, er gibt das Auto zurück und bekommt den gezahlten Kaufpreis zurück. 

 

Was sich einfach anhört, kann in der Praxis ganz schön kompliziert werden. Das Problem: Der Mangel muss bei Übergabe des Fahrzeugs vorliegen. In dem Zeitpunkt, in dem der Käufer das Fahrzeug erhält, muss der Mangel also schon da sein. Normalerweise fällt der Mangel aber erst auf, wenn das Fahrzeug schon beim Käufer ist. Wäre es dem Käufer schon bei Übergabe aufgefallen, hätte er das Fahrzeug sicherlich nicht gekauft. Fällt der Mangel aber erst hinterher auf, kann der Verkäufer einfach behaupten, der Mangel sei halt unglücklicherweise erst im Nachhinein aufgetreten. Er selbst könne nichts dafür. Kommt es zum Gerichtsprozess, muss der Käufer dann beweisen, dass der Mangel von Anfang an da war. Das gestaltet sich regelmäßig sehr schwierig. Dieses Problem hat der Gesetzgeber gesehen und hilft demjenigen, der das Fahrzeug bei einem Händler kauft. Ist der Verkäufer ein Händler, so gibt es nach § 477 BGB innerhalb des ersten Jahres nach Übergabe des Fahrzeugs eine Beweislastumkehr. Wenn ein Mangel innerhalb des ersten Jahres auftritt, wird vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Kauft man also ein Auto beim Händler, hat man es innerhalb des ersten Jahres leichter, Mängelansprüche geltend zu machen. Die Formulierung „gekauft, wie gesehen“ hilft dem Händler normalerweise auch nicht weiter.

 

Anders sieht es aus, wenn man das Auto privat kauft. Für einen Privatverkäufer gilt § 477 BGB nicht. Der Käufer muss also beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Außerdem kann der Privatverkäufer – im Gegensatz zum Händler - nahezu alle Mängelrechte vertraglich ausschließen. Die üblichen Kaufverträge, die es bei mobile.de oder über den ADAC gibt, enthalten einen solchen Ausschluss. Das führt dazu, dass man gegen den Privatverkäufer nur dann vorgehen kann, wenn man beweisen kann, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag und dass der Verkäufer den Mangel kannte, ihn aber bewusst verschwiegen hat. Ein solcher Beweis ist nur sehr schwer zu führen. 

 

Insgesamt lässt sich also sagen, dass die Rechtslage für den Käufer deutlich besser ist, wenn er das Auto bei einem Händler kauft. 

 

Ob nun Privatkauf oder Kauf beim Händler – der Beste Fall ist sicherlich, wenn das Auto keine Mängel hat und dem Käufer lange treu zur Seite steht.

 

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