Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Elternunterhalt.
Von Rechtsanwalt Andreas Günther, Fachanwalt für Familienrecht
Eine gravierende Änderung plant der Gesetzgeber im Familien- und Sozialrecht zum 1. Januar 2020.
Es geht um den sog. Elternunterhalt. Nicht nur (kleine) Kinder können von ihren Eltern Unterhalt fordern, nein – im Alter kann sich die Unterhaltssituation ja auch umkehren: die Eltern können Unterhalt von ihren Kindern verlangen. Es geht oft um hohe Summen, gerade wenn die Eltern im Alten- und Pflegeheim untergebracht sind (siehe schon unser RechtEck vom 22.03.2014).
Leben die Eltern im Pflegeheim muss wegen der hohen Kosten in den meisten Fällen Sozialhilfe beantragt werden. Dann leitet das Sozialamt den Unterhaltsanspruch des Elternteils gegen die Kinder auf sich über. Es flattert sodann regelmäßig Post ins Haus der Kinder: die sog. Überleitungsanzeige vom Sozialamt. Gleichzeitig wird man aufgefordert, über seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - natürlich auch die des Ehegatten – Auskunft zu erteilen. Fragebögen müssen ausgefüllt und Abrechnungen, Kontoauszüge etc. vorgelegt werden. Hier gibt es kein Pardon - Datenschutz hin oder her. Nun wird geprüft und gerechnet. Denn nur wenn das unterhaltspflichtige Kind mit seinem monatlichen Netto-Einkommen unter dem sog. Selbstbehalt von derzeit 1.880 € liegt, muss es keinen Unterhalt zahlen. Alle Beträge darüberhinaus müssen zur Hälfte für den Unterhalt aufgebracht werden. Für den Ehepartner gibt es noch einen Zusatz -Selbstbehalt von 1.440 €. Es sind viele Einzelheiten in der Berechnung zu berücksichtigen: können die Lebensversicherungsbeiträge abgezogen werden, die Fahrtkosten zur Arbeit, der Kredit für den Hausumbau usw., usw.. Hier kann es auf jeden Euro ankommen.
Damit ist vielleicht bald Schluss! Das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ soll zum 01.01.2020 in Kraft treten. Kernaussage der Gesetzesvorlage der Bundesregierung: Angehörige (Kinder) mit einem Jahreseinkommen von unter 100.000 € brutto sollen nicht mehr auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, also Arbeitsverdienst, Mieteinkünfte, Zinsen etc.. Auf das Einkommen des Ehegatten soll es aber nicht ankommen. Weitere Berechnungen würden dann in den meisten Fällen überflüssig. Der Monatsverdienst müsste also bei immerhin über 8.300 € brutto liegen, um überhaupt unterhaltspflichtig zu sein.
Derzeit steckt das Gesetz im Gesetzgebungsverfahren. Der Bundesrat hat in seiner 981. Sitzung am 11. Oktober 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Regierung gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen. Konkret – es sind Änderungsvorschläge gemacht worden. Jetzt ist die Bundesregierung wieder am Zuge. Es bleibt abzuwarten, ob, wann und wie das Gesetz in Kraft tritt. Unterhaltspflichtige die von der Regelung profitieren könnten, sollten nach in Kraft treten des Gesetzes Kontakt mit dem Sozialhilfeträger aufnehmen und Abänderung verlangen. Es empfiehlt sich, die Entwicklung aufmerksam zu beobachten. Wir berichten weiter.
KOMMENTARE
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Vielen Dank für den interessanten Beitrag. Ich freue mich immer wieder über neue Rechteck-Beiträge, die sehr oft wertvolle Informationen beinhalten.
LG Olaf B aus L.
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