RECHTECK

Anwohner gegen Gehsteigparker

Red; 07.09.2024, 10:30 Uhr
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RECHTECK

Anwohner gegen Gehsteigparker

Red; 07.09.2024, 10:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt.

Von stud.iur. Merve Altin

 

Ein blockierter Bürgersteig ist für viele Menschen gefährlicher, als es auf den ersten Blick erscheint: Familien mit Kinderwagen, Kinder, Behinderte und Fahrradfahrer sind hierbei besonders gefährdet, wenn sie plötzlich auf dem Bürgersteig nicht mehr weiterkommen, da ein Auto rechtswidrig parkt. In den meisten Fällen bleibt einem nichts anderes übrig, als einen gefährlichen Umweg über die befahrene Straße zu machen, wobei man sich selbst, Angehörige und Autofahrer in Gefahr bringt. Das Problem, dass Autos rechtswidrig auf dem Gehweg parken, ist eine Gefahr für die Allgemeinheit. Noch ärgerlicher ist die Situation, wenn dies auf den Gehwegen vor dem Haus und in der Nachbarschaft geschieht, die man täglich nutzt. Hat man als Anwohner das Recht, dass die Straßenverkehrsbehörde gegen solche Fälle der Gehsteigparker vorgeht?

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Ja, aber nicht in jedem Fall! Im Streit der Bremer Straßenverkehrsbehörde mit einigen Anwohnern bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass §12 Absatz 4 und 4a StVO, nämlich das Parkverbot auf dem Gehweg, drittschützende Wirkung zu Gunsten der betroffenen Anwohner hat. Das bedeute, dass das Verbot des Gehwegparkens nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch die am Gehweg angrenzenden Anwohner schützt. Um einer uferlosen Ausweitung des Begriffes der „Anwohner“ entgegenzusteuern, präzisierte das Bundesverwaltungsgericht allerdings den Begriff. Danach sind Anwohner nur diejenigen, die in derselben Straße wohnen. Das Bundesverwaltungsgericht machte im Urteil sogar eine genauere räumliche Eingrenzung des Anwohneranspruchs: Die drittschützende Wirkung des §12 Absatz 4 und 4a StVO sei beschränkt und beziehe sich nur auf den Gehweg der eigenen Straßenseite des Anwohners. Hiervon betroffen sei in der Regel auch nur der Straßenabschnitt bis zur Einmündung der eigenen Straße in die nächste (Quer-)Straße.

 

Im konkreten Fall wurde der Stadt trotzdem Recht gegeben, weil diese einen gewissen Ermessensspielraum bei der Wahl ihrer Mittel hat und sich damit verteidigte, zunächst die im Stadtgebiet am stärksten betroffenen Wohnlagen zu ermitteln, um ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen gegen Gehsteigparker zu entwickeln. Dieser Plan war nicht zu beanstanden.

 

Durch das Urteil wurde die Frage des Anwohneranspruches nichtsdestotrotz höchstrichterlich geklärt, was folglich zu Rechtssicherheit bei Bewohnern und Straßenbehörden künftig führen wird.

 

(BVerwG, Urteil vom 06.06.2024 - 3 C 5.23)

 

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