RECHTECK

Corona-Virus und die Folgen: Wichtige Gesetzesänderungen Teil II

Red; 02.04.2020, 09:47 Uhr
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Corona-Virus und die Folgen: Wichtige Gesetzesänderungen Teil II

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Red; 02.04.2020, 09:47 Uhr
Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es erneut um das Thema Coronavirus und die wichtigsten Gesetzesänderungen.

Von Rechtsanwalt Devin Dick

 

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind sehr weitreichend und führen dazu, dass von den verantwortlichen Stellen nahezu täglich reagiert werden muss. Auch die Bundesregierung hat in einer noch nie dagewesenen Geschwindigkeit Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, die binnen einer Woche durch den Bundestag verabschiedet wurden und im Bundesgesetzblatt verkündet wurden. Wir hatten bereits in unserem Artikel vom 24. März (siehe Bericht) über die voraussichtlichen Gesetzesänderungen aufgrund der Corona-Pandemie berichtet. Die Endfassung des Gesetzes wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der genaue Gesetzestext kann hier abgerufen werden:

 

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1.

 

Das Gesetz wurde im Wesentlichen so beschlossen, wie wir es bereits in unserem oben genannten Artikel erläutert hatten. Hier nochmal ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:

 

 

  1. Erfüllung vertraglicher Pflichten

 

Verbraucher, die aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, welches vor dem 08.03.2020 geschlossen wurde, regelmäßige Zahlungen zu erbringen haben, können diese Zahlungen bis zum 30.06.2020 verweigern, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht zur Zahlung in der Lage sind, ohne dass ihr angemessener Lebensunterhalt gefährdet ist. Im Gegensatz zum ersten Entwurf des Gesetzes wurde diese Regelung deutlich enger gefasst. Es ist also nicht möglich, jede vertragliche Verpflichtung mit der Begründung: „Ich kann aufgrund des Corona-Virus nicht zahlen.“ zu verweigern. Die vorbeschriebene Möglichkeit, eine Leistung zu verweigern, gilt im Wesentlichen auch für bedrohte Kleinstunternehmen. Die Leistung kann jedoch dann nicht verweigert werden, wenn durch die Leistungsverweigerung der Gläubiger seinerseits in seiner Existenz gefährdet wird.

 

 

  1. Kündigungsschutz von Mietern

 

Kann ein Mieter im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 fällige Mietzahlungen nicht erbringen, da er aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht zur Zahlung in der Lage ist, darf er wegen dieses Zahlungsverzuges nicht gekündigt werden.

 

 

  1. Darlehensverträge

 

Raten, die einen Verbraucher zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 aufgrund der Corona-Pandemie folgen, nicht bezahlen kann, können gestundet werden.

 

 

  1. Insolvenzrecht

 

Die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, deren Zahlungsunfähigkeit aus der Corona-Virus-Pandemie resultiert, wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

 

  1. Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Wohnungseigentumsrecht

 

Für Gesellschaften und Vereine wurde die Möglichkeit geschaffen, auch ohne Satzungsänderungen bspw. Online-Hauptversammlungen durchzuführen.

 

Ein Gesetzespaket mit derartiger Geschwindigkeit durchzupeitschen birgt natürlich das Risiko, dass nicht jeder Fall vollständig durchdacht wurde. Gleichwohl zeigt dieses Gesetzespaket, dass der Gesetzgeber sehr umfangreich gedacht hat und die weitreichenden Folgen der Corona-Pandemie auch möglichst umfangreich abdämpfen möchte. Es bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen schnell greifen und zu einer schnellen Erholung der Wirtschaft nach dem Ende der Krise beitragen.

 

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