RECHTECK

Coronavirus und Arbeitsrecht

Red; 12.03.2020, 11:04 Uhr
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Coronavirus und Arbeitsrecht

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Red; 12.03.2020, 11:04 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Coronavirus und Arbeitsrecht.

Von Rechtsanwalt Michael Strombach Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Deutschland kämpft gegen den Coronavirus. Stand 11. März, 18:10 Uhr, wurden bereits über 1.550 infizierte Personen gemeldet - Zahl steigend. Im Januar 2020 waren rund 45 Millionen Erwerbstätige in Deutschland registriert. Zählt man eins und eins zusammen, wird klar: Im Zusammenhang mit Infektionen müssen arbeitsrechtliche Fragen beantwortet werden. Ob und wie der Coronavirus den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung beeinflusst, ist eine davon. Hierzu einige Anmerkungen:

 

Ist der Arbeitnehmer infolge des Virus erkrankt und deshalb arbeitsunfähig, hat er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz „ganz normal“ Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für sechs Wochen.

 

Besteht - ohne Erkrankung - lediglich der Verdacht einer Ansteckung und ordnet die zuständige Behörde deshalb ein Beschäftigungsverbot an, erwirbt der Betroffene nach den Regelungen im Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalls für bis zu sechs Wochen. Derselbe Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn in Form einer angeordneten Quarantäne ein Beschäftigungsverbot verhängt wird. Zur Abwicklung: Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung für den Staat an den betroffenen Arbeitnehmer aus und muss sich den verauslagten Betrag dann auf Antrag von der Bezirksregierung erstatten lassen.

 

Es ist nicht auszuschließen, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann, weil der Betrieb als Folge einer Coronavirus-Epidemie nicht produzieren kann - Rohstoffe aus dem Ausland fehlen oder die Nachfrage ist eingebrochen. In Fällen dieser Art verliert der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht. Das Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber. Der muss deshalb auch dann Vergütung zahlen, wenn er die Arbeitskraft wegen der hier behandelten Fälle nicht verwerten kann.

 

Kommt der Arbeitgeber in die beschriebene missliche Lage, sollte er an Kurzarbeitergeld denken. In einer Pressemitteilung vom 28. Februar hat die Bundesagentur für Arbeit erklärt, dass bei einem Arbeitsausfall wegen oder im Zusammenhang mit Viruserkrankungen die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld grundsätzlich vorliegen können. Kurzarbeitergeld erhält der Arbeitgeber nur auf Antrag und nicht in voller Höhe der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Vergütung. Ob der Arbeitgeber bei Kurzarbeit berechtigt ist, den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes zu kürzen, hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag dazu geregelt ist.

 

Fazit: Die aufgezeigten Regelungen schützen in ihrem Zusammenspiel den Vergütungsanspruch eines vom Coronavirus betroffenen Arbeitnehmers gut. Wirtschaftliche Nachteile für die Betriebe sind allerdings nicht ausgeschlossen.

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