RECHTECK

Das Handy am Steuer – ein Dauerbrenner

Red; 06.02.2021, 08:00 Uhr
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Das Handy am Steuer – ein Dauerbrenner

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Red; 06.02.2021, 08:00 Uhr
Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Telefonieren im Auto.

Von Rechtsanwalt Benedikt Mecke

 

Dass ein Handy während der Fahrt mit einem Fahrzeug nur mittels einer Freisprecheinrichtung genutzt werden darf, dürfte inzwischen nicht nur bei Juristen, sondern auch in der Allgemeinheit bekannt sein. Dennoch lassen sich in der Praxis eine Vielzahl an Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung durch Benutzung von Mobilfunkgeräten feststellen. Diese geben den Gerichten immer wieder Anlass, sich mit der Thematik zu befassen. 

 

Ausgangspunkt ist § 23 der Straßenverkehrsordnung. Dieser führt in seinem Absatz 1a wie folgt aus:

 

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

 

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

      b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, dem Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“

 

Wird hiergegen verstoßen, sieht das Gesetz eine Geldstraße von € 100,- sowie einen Punkt vor. Flattert nun ein entsprechender Bußgeldbescheid ins Haus, veranlasst insbesondere die Aussicht auf die Eintragung des Punktes den Empfänger nicht selten gegen den Bescheid vorzugehen. Ob dies dann gelingt, hängt im Ergebnis u.a. davon ab, ob sich der Verstoß beweisen lässt oder nicht. 

 

Der Beweis wird dann in der Regel durch Zeugenvernehmung der Beamten geführt, die den Verstoß festgestellt haben. Gegebenenfalls haben diese sogar Bilder angefertigt. Dem steht dann eine etwaige andere Darstellung des Sachverhaltes vom angeblichen Handy-Sünder entgegen. Mit einer solchen Einlassung hatte sich das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil aus Juni 2020 (971 OWi 362 Js 72112/19) zu befassen. Hier führte der Betroffene aus, dass es sich bei dem unstreitig in seiner Hand befundenen Gegenstand um einen Bartkamm gehandelt habe. Er habe nicht telefoniert, sondern seinen Bart gekämmt. Dies wertete das Gericht als eine Schutzbehauptung und schenkte der Aussage des Betroffenen mithin keinen Glauben. Zum einen habe der Bartkamm eine andere Form und es fehle vorliegend an einer kämmtypischen Bewegung. Der Betroffene hatte mit seinen Ausführungen damit keinen Erfolg

 

Einen anderen Ansatz verfolgte eine Fahrerin, mit dessen Fall sich das Oberlandesgericht Köln jüngst zu beschäftigen hatte. Die Fahrerin räumte ein, das Mobiltelefon benutzt zu haben. Sie war aber der Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 23 StVO dennoch nicht vorgelegen habe. Die Fahrerin hatte das Mobiltelefon zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt und in dieser Haltung telefoniert. Sie habe das Mobiltelefon daher nicht gehalten. Dieser Argumentation erteilte das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 04.12.2020 (III-1 RBS 347/20) allerdings eine Absage. Ein Halten sei auch ohne Benutzen der Hände möglich. Zudem wolle der Verordnungsgeber Tätigkeiten verhindern, die sich negativ auf die Konzentration für das Straßenverkehrsgeschehen auswirken. Das Oberlandesgericht ging damit im Ergebnis von einem Verstoß aus. 

 

Wenn auch der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln nicht ohne Kritik geblieben ist, zeigen die Entscheidungen, dass die Linie der Rechtsprechung bei der Benutzung von Handys im Straßenverkehr durchaus streng ist. Da zudem das Gefahrenpotential der Nutzung des Handys im Straßenverkehr nicht zu leugnen sein dürfte, sollte schon im eigenen Interesse hierauf verzichtet werden. Zudem dürften die meisten Fahrzeuge ohnehin mit einer Freisprecheinrichtung versehen sein. 

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