RECHTECK

Die Tierhalterhaftung - „eine Wundertüte“?

Red; 19.02.2022, 08:30 Uhr
RECHTECK

Die Tierhalterhaftung - „eine Wundertüte“?

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Red; 19.02.2022, 08:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um einen Fall aus dem Versicherungsrecht.

Von Fachanwalt Rolf-Helmut Becker

 

Wird durch ein Tier die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so hat der Tierhalter dem Verletzten den Schaden zu ersetzen.

 

Dementsprechend versteht es sich von selbst, dass mir als Geschädigten ein Ersatzanspruch zusteht, wenn ich z. B. von einem Hund gebissen werde. Die Haftung eines Tierhalters geht aber viel weiter, was aufzuzeigen sein wird.

Jüngst war in der Presse zu lesen:

 

„Reiterin verletzte sich durch einen Sturz schwer, weil zwei Jack Russell Terrier bellten, worauf das Pferd durchging und die Reiterin vom Pferd stürzte“. Hier reicht allein das Bellen des Hundes aus, um eine Haftung des Hundehalters zu bergründen. Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung, sodass es keines Fehlers oder Verschuldens des Tierhalters bedarf, um eine Haftung für den Geschädigten zu begründen. Wer ein Tier hält, soll für typische Tiergefahren verschuldensunabhängig haften. Hiervon werden allein Tiere ausgenommen, die dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind.

 

Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Nürnberg einer alten Dame Schadenersatz zugesprochen, weil ein großer Schäferhund schwanzwedelnd auf die alte Dame zulief und deren Gehstock beschnupperte. Die alte Dame wich zurück und stürzte. Auch hierdurch konkretisierte sich die Tiergefahr, weshalb der alten Dame Schadenersatz zugesprochen wurde.

 

Noch weitergehend ist ein Fall, den das Oberlandesgericht Hamm im Jahre 2004 entschieden hat. Eine Brieftaube geriet bei ihrem Flug in den Landeanflug eines Flugzeuges und geriet in den Lufteinlass der Turbine des Flugzeuges und wurde von der Turbine angesaugt. Hierdurch kam es neben dem Tod der Taube zu einem Schaden an der Turbine. Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Eigentümer des Flugzeuges 50 % des entstandenen Schadens zugesprochen. Da die Taube bei ihrem Flug für das Flugzeug im Landeanflug ein Hindernis dargestellt habe, wurde der Brieftaubenhalter zu 50 prozentigem Schadenersatz verurteilt. Dies zeigt, dass sich Tierhalter erheblichen Gefahren ausgesetzt sehen. Hätten Sie dies gewusst?

 

Tierhalter sind von daher gut beraten, eine entsprechende Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Für Hunde- und Pferdehalter ist dies zwingend. Katzen und andere Kleintiere sind häufig in der üblichen Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen. Jeder Tierhalter ist aufgrund der weiten Haftung gut beraten, hier auf einen ausreichenden Versicherungsschutz hinzuwirken.

 

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