RECHTECK

E-Bike oder Pedelec?

Red; 20.06.2020, 10:30 Uhr
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E-Bike oder Pedelec?

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Red; 20.06.2020, 10:30 Uhr
Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um die Abgrenzung zwischen E-Bike und Pedelec.

Von Rechtsanwalt Andreas Günther (Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht)

 

Der Boom ist ungebrochen: gerade jetzt sind wieder viele Fahrräder verkauft worden. Ungebremst ist die Kauflust gerade bei Rädern mit Elektro-Antrieb. Ein Grund mehr, die gesetzlichen  Bestimmungen unter die Lupe zu nehmen. Worauf ist bei der Benutzung zu achten? Ist Versicherungsschutz notwendig? Besteht Helmpflicht? Welche Promille-Grenze gilt?

 

Eins vorweg: was die meisten von uns als  E-Bike bezeichnen ist in Wahrheit keins! Die schnittigen Räder mit dem heute gut im Rahmen versteckten E-Motor  sind per Definition eigentlich Pedelecs.

 

Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) unterstützt den Fahrer mit einem Elektromotor bis maximal 250 Watt (0,25 KW) und nur während des Tretens. Dies bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Dann riegelt der Motor ab. Wer dann schneller fahren will, ist auf die eigene Muskelkraft angewiesen. Dies ist in § 1 Abs. 3 StVG geregelt. Das Pedelec ist dem Fahrrad gleichgestellt, ist also kein Kraftfahrzeug. Das bedeutet:  kein Versicherungskennzeichen, keine Fahrerlaubnis und keine Helmpflicht.

 

Jetzt zu den „echten“ E-Bikes. Sie haben einen Elektromotor und werden mit einem Drehgriff  am Lenker gefahren, ähnlich wie der Gasgriff  beim Motorrad. Man kommt also ganz ohne Trampeln weiter. Sie gehören nicht mehr zu den Fahrrädern, sondern zu den Kleinkrafträdern und sind grundsätzlich Kraftfahrzeuge i.S. § 1 Abs 2. StVG.

 

Es gibt aber verschieden (Unter-) Arten von E-Bikes:

 

  • EBikes bis 20 km/h: sind rechtlich Leichtmofas. Wegen der geringen Geschwindigkeit besteht keine Helmpflicht Der Fahrer benötigt mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung wenn er nach dem 31.03.1965 geboren wurde und nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. Ein Versicherungskennzeichen ist Pflicht. Radwege dürfen nur befahren werden, wenn dies ausnahmsweise durch Zusatzzeichen „E-Bike frei“ gestattet ist. Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen stets befahren werden.

 

  • EBikes bis 25 km/h: sie  sind rechtlich Mofas. Nach § 39 Absatz 7 StVO definiert als  einsitziges, zweirädriges Kleinkraftrad mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.

Notwendig ist hierfür:  Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis, mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung und es besteht Helmpflicht wie für Krafträder (der Fahrradhelm reicht also nicht!)

 

  • EBikes bis 45 km/h: entsprechen einem Kleinkraftrad und dürfen nur mit einer Fahrerlaubnis der Klasse AM gefahren werden. Auch hier gilt Versicherungs- und Helmpflicht. Radwege sind tabu

 

Die Einordnung als Kraftfahrzeug hat auch noch andere Folgen. So gilt für sämtliche Kraftfahrzeuge die 0,5 Promille-Grenze aus § 24a StVG. Also gilt diese auch für die „echten“ E-Bikes und Mofas (übrigens auch für  E-Scooter und  Segway).

 

Die absolute Fahrunsicherheit im Sinne des StGB wird bei Kraftfahrzeugen nach ständiger Rechtsprechung  ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille angenommen. Damit ist das Führen von E-Bike,  Mofa, E-Scooter oder Segway im öffentlichen Straßenverkehr bei einem Promillewert von 1,1 Promille oder mehr eine Straftat. Bei Werten ab 0,3 Promille kann eine relative Fahrunsicherheit gegeben sein (zusätzlicher Fahrfehler).

 

Für das einfache Pedelec  ist der Grenzwert von  1,1 Promille nicht anzuwenden, ebenso wie beim Fahrrad. Hier geht  die Rechtsprechung von dem Grenzwert  1,6 Promille aus. Das ist eine Menge  und man sollte in jedem Fall die Finger von seinem Rad lassen – frei nach dem Motto: Wer seinen Führerschein liebt, der schiebt! Es gibt zudem Stimmen unter den Verkehrsrechtlern, die mit der Begründung der ähnlichen Gefährlichkeit von Pedelecs, welche ja mit  E-Motor auch bis 25 km/h schnell sind, die Anwendung der Kfz-Promillewerte befürworten.  

 

Der Begriff Pedelec ist sperrig – jetzt denken Sie zur Abgrenzung aber immer an das Rad mit dem Gasdrehgriff (= E-Bike)  und Sie wissen, um was es geht. Oder an das gute alte Mofa (= Motor und Fahrrad)  oder das Moped (= Motor und Pedale).

 

Allzeit gute Fahrt!

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