RECHTECK

Erbrecht und Europa - der Mallorca-Rentner

Red; 06.07.2019, 10:30 Uhr
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Erbrecht und Europa - der Mallorca-Rentner

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Red; 06.07.2019, 10:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Erbrecht.

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Andreas Günther
 

Die EU hat uns fest im Griff, manchmal fester als wir meinen - bis in den Tod. Nein, es geht heute nicht um eine neue Sargnorm aus Brüssel - das RechtEck gibt einen kurzen Überblick über europäische Auswirkungen auf das deutsche Erbrecht.  Mit einer EU-Norm müssen wir uns dennoch beschäftigen, der schon am 17.08.2015 in Kraft getretenen EUErbVO.

 

Unser Ausgangsfall: Rentner M zieht 2016 von Deutschland, wo er sein komplettes bisheriges Leben verbracht hat, nach Mallorca. Dort hatte er in Alcúdia vor Jahren schon eine kleine Finca gekauft. In Deutschland hatte er alles veräußert und seine Zelte abgebrochen. Gelegentlich besuchte er noch Kinder und Enkel in Deutschland. Das Glück in der Fremde währt nicht lange. Er erliegt leider am Rande der großen Fiesta der Stadt Festes de Sant Jaume einem Herzinfarkt. Ein Testament hat er nicht mehr machen können.

 

Seine beiden Kinder Raúl und Alfredo beantragen beim Amtsgericht in Iserlohn nun einen Erbschein. Jetzt beginnen die Probleme. Welches Erbrecht gilt überhaupt? Welches Gericht ist zuständig? (frei nach OLG Hamm Az. 10 W 35/17 vom 02.01.2018).

 

M war deutscher Staatsangehöriger, also greift doch deutsches Erbrecht? Nein, es ist komplizierter. Hier gilt die EUErbVO. Das sog. Erbstatut richtet sich jetzt nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes – Fachleute sprechen vom Domizilprinzip.

 

Der gewöhnliche Aufenthalt unseres Erblassers M könnte im vorliegenden Fall entweder in Deutschland oder auf Mallorca/Spanien gelegen haben. Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" wird leider in der EuErbVO nicht definiert. Er ist unter Heranziehung der Erwägungsgründe der Verordnung  (23) und (24) zu bestimmen.

 

Das OLG Hamm teilt hierzu folgendes mit „Insoweit ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände vorzunehmen, auch unter Berücksichtigung von Dauer und Regelmäßigkeit von Besuchen, der besonders engen Bindung an einen Staat, der Sprachkenntnisse, der Lage des Vermögens. ... Daraus ergibt sich, dass in Bezug auf den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen ist, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes festzustellen ist. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille, erforderlich", so die Richter des OLG Hamm.

 

In unserem Fall müssen nun objektive Umständen und der Wille des M erforscht werden. M hat zwar fast nur in Deutschland gelebt, zuletzt aber eben  auf Mallorca - maßgeblich ist der Zeitpunkt des Todes. 1: 0 für spanisches Recht. Hat er aber auch eine besonders feste und enge Bindung zu Spanien aufgebaut? Sprach er Spanisch, war er in die spanische Gemeinde vor Ort integriert, hatte er noch Vermögen in Deutschland? M konnte fließend Spanisch, er hatte ja seine Kinder schon auf die Namen spanischer  Fußballgrößen getauft. Er war Anhänger von Real Mallorca und nahm am Leben der Einheimischen im Ort teil - wie der Tod auf der Fiesta beweist. Die kurzen Besuche in der alten Heimat fallen hier nicht ins Gewicht. Die Enkel wussten zu berichten, dass dem Opa oft schon keine deutschen Worte mehr einfielen und er sie chicos nannte. Klarer Fall, 2:0 für Spanien. Letzter gewöhnlicher Aufenthalt von M war auf Mallorca und dort wollte er auch bleiben. Spanisches Erbrecht ist also anzuwenden evtl. mit lokalem mallorquinischen Einschlag!

 

Was aber, wenn M regelmäßig die Mallorca Zeitung auf deutsch gelesen hat oder auf seinem Laptop die Seite von Oberberg-Aktuell geöffnet war? Er hatte auch einen deutschen Arzt und die Handwerker für das Haus mussten auch aus Deutschland kommen...Besteht dann nicht die engere Bindung zu Deutschland? Es kann also so richtig kompliziert werden. Weil man leider nicht weiß, in welche Richtung ein Gericht später entscheidet, gibt es hier nur einen Rat: ein Testament oder Erbvertrag mit Rechtswahl. Wenn hier deutsches Recht für den Erbfall bestimmt wird, gilt dies!

 

Spannend sind auch die „Grenzpendler“, welche z.B. in Füssen/ Bayern wohnen, aber in Reutte / Tirol arbeiten und bei der Raiffeisenbank Reutte ihr Wertpapierdepot unterhalten - dazu aber mal in einem anderen RechtEck oder natürlich in einer persönlichen Beratung.

 

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KOMMENTARE

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Meine Frau hat von ihrem Vater ein Haus in Italien geerbt. Tatsächlich war es ziemlich kompliziert, denn am Anfang wussten wir nicht, ob deutsches oder italienisches Recht galt. Es ist notwendig, sich von einem auf Europarecht spezialisierten Anwalt begleiten zu lassen.

Hans Brandt, 15.08.2019, 13:56 Uhr
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