RECHTECK

Geld zurück bei Reiseeinschränkungen wegen Corona?

Red; 14.01.2023, 08:00 Uhr
RECHTECK

Geld zurück bei Reiseeinschränkungen wegen Corona?

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Red; 14.01.2023, 08:00 Uhr
Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt.

von Rechtsanwalt Devin Dick

 

Die Corona Pandemie hat die Menschen weltweit in den verschiedensten Bereichen eingeschränkt. Auch die Tourismusbranche wurde hiervon nicht verschont. Durch viele Regelungen und Einschränkungen konnte so der wohlverdiente Sommerurlaub am Strand zu einem enttäuschenden Auslandsaufenthalt mit starken Einschränkungen werden. 

 

Statt sich tagsüber am Strand zu erholen und abends ein gutes Essen am Buffet zu genießen, konnte es sein, dass der Strand gesperrt war, weil Mindestabstände nicht eingehalten werden können und an Anstehen am Buffet war schon gar nicht zu denken. 

 

So ging es auch den zwei Reisenden in einem Fall, den das Landgericht München I zu entscheiden hatte. Sie hatten eine zweiwöchige Reise nach Gran Canaria gebucht.  Zwei Tage nach ihrer Ankunft wurde in Spanien eine Ausgangssperre verhängt. Die beiden durften ab sofort ihr Hotelzimmer nur noch zum Essen verlassen. Die Strände waren gesperrt, der Zugang zum Pool war verboten und ein Animationsprogramm gab es natürlich auch nicht. 

 

Die Reise wurde nach einer Woche abgebrochen und die Reisenden kehrten frustriert zurück nach Deutschland. Jetzt verlangten sie vom Reiseveranstalter, dass er 70 Prozent des Reisepreises zurückerstatten solle. Dies sah der Reiseveranstalter nicht ein. Er könne für die Maßnahmen schließlich genauso wenig, wie die Reisenden selbst. 

 

Über diesen Rechtsstreit musste das Landgericht München I nun entscheiden. In rechtlicher Hinsicht kommt es bei der Entscheidung darauf an, wie die Pauschalreiserichtlinie der EU auszulegen ist. Das LG München I legte dem europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Frage vor. Der EuGH beantwortete die Frage jetzt mit Urteil vom 12.01.2023 (Rs. C-396/21) und stellte fest: 

 

Der Reiseveranstalter haftet in diesem Fall unabhängig davon, ob er die Reiseeinschränkungen zu verantworten hat oder nicht. Die Reisenden haben also in jedem Fall einen Anspruch darauf, einen Teil des Reisepreises zurück zu erhalten, wenn der Urlaub durch Coronamaßnahmen beeinträchtigt war. 

 

Der EuGH hat also ein weiteres Mal die Rechte der Reisenden gegenüber den Reiseveranstaltern gestärkt. Auch wenn die Zahl der Coronamaßnahmen die Gerichte in Zukunft nicht mehr so stark beschäftigen dürfte, hat die Entscheidung weitreichende Folgen. In Zukunft wird es für Reiseveranstalter schwer, sich bei Reisemängeln mit der Begründung „Wir können ja nichts dafür.“, herauszureden.

 

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