RECHTECK

Mangelhaftes Mietobjekt: Mieter haben nicht immer einen Anspruch auf Rückerstattungen der Miete

Red; 28.09.2024, 10:30 Uhr
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Mangelhaftes Mietobjekt: Mieter haben nicht immer einen Anspruch auf Rückerstattungen der Miete

Red; 28.09.2024, 10:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt.

Von stud.iur. Merve Altin

 

Liegt ein Mangel vor, kann die Miete vom Mieter gemindert werden. Je nach Auswirkung des Mangels auf die Tauglichkeit der Mietsache kann der Mieter von der Entrichtung der Miete auch befreit sein. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Vermieter den Mangel nicht verursacht hat. Das besagt § 536 BGB. Wir sind uns alle einig: Bei einem Wasserschaden liegt in den meisten Fällen eine Beeinträchtigung in der Nutzung des Mietobjektes vor. Demzufolge hätte der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete gegen seinen Vermieter. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Wann kann ein Mieter diese bereits gezahlten Mietbeträge nicht wieder zurückverlangen?

 

In einem Fall ging es darum, ob der Mieter aufgrund eines Wasserschadens einen Rückerstattungsanspruch auf die zu viel gezahlte Miete gegen seinen Vermieter hatte. Um eine Mietzahlung zurückzuverlangen, müsste man die Miete selbst gezahlt haben, oder? Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichthof auseinandersetzen. Geklagt hatte ein Mieter, für den das Jobcenter die Miete im Rahmen der Sozialhilfe zahlte. Aufgrund eines Wasserschadens hielt das Jobcenter die Mietzahlungen in vollem Umfang für einige Monate zurück. Der Mieter verlangte die Auszahlung des einbehaltenen Betrages an sich. Der Mieter wollte also Mieten zurück, die er selbst nicht bezahlt hat. Kann das richtig sein?

 

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes: Nein. Er lehnte den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Miete ab. Er entschied, dass Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger übergehen. Dieser Anspruch ist für die Zeit entstanden, in der das Jobcenter dem Mieter Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts gewährt hat.  Bei rechtzeitiger Rückerstattung der Miete durch die Vermieterin hätte der Mieter sich diese Beträge zur Deckung seines Bedarfs aber anrechnen lassen müssen. Das Jobcenter hätte die Sozialleistungen dann nicht oder nur im geringen Umfang erbracht. 

 

Weil der Anspruch auf das Jobcenter übergegangen war, konnte der Mieter nicht die Rückzahlung der Gelder an sich selbst verlangen.

 

Allein das Jobcenter könnte die zu viel gezahlte Miete gegen die Vermieterin geltend machen. Das entscheidet aber das Jobcenter, und nicht der Mieter.

 

(BGH, Urteil vom 05.06.2024 - VIII ZR 150/23)

 

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