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Von stud.iur. Merve Altin
Ja, es ist wieder so weit: Es gibt Entwicklungen im Straßenverkehrsrecht.
Aber keine Sorge! Hier finden Sie einen Überblick über die interessantesten Entwicklungen, die vor allem das StVG, die Unfallmanipulation und das Versicherungs- und Verfahrensrecht betreffen.
Fangen wir mit dem StVG an. §7 StVG besagt:
Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Hierbei ist besonders auf das Merkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ zu achten. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 12.10.2023 entschieden, dass ein Pedelec kein Kraftfahrzeug ist und demnach nicht unter diese Betriebsgefahr fällt.
Das Merkmal „bei dem Betrieb“ beschäftigte auch den BGH in einem Urteil vom 12.12.2023: Das Fahrzeug des Klägers stand auf einer leicht abschüssigen Straße. Ein anderes Fahrzeug stand oberhalb. Eins führte zum anderen: das oberhalb stehende Fahrzeug fängt an zu brennen und es tritt Benzin aus, welches zum unterhalb stehenden Fahrzeug fließt und dieses auch entzündet.
Der gerichtliche Sachverständige konnte nicht feststellen, ob der Brand auf eine Betriebseinrichtung des zuerst brennenden Fahrzeugs zurückzuführen ist.
Diesen Beweis hat der geschädigte Kläger zu führen! Er muss beweisen, dass der Schaden „beim Betrieb eines Fahrzeugs“ entstanden ist. Hierunter fällt ein technischer Defekt eines Kfz oder eine andere technische Ursache, wie zum Beispiel Reibung oder Wärme.
Auch in dem Motorroller Fall, über den das OLG Bremen entschieden hat, musste die geschädigte Klägerin diesen Beweis erbringen: Hier wurde ein Motorroller in einem geringen Abstand zu einer Transformatorenstation abgestellt, welcher in Brand geriet und die Station erheblich beschädigte. Die Beweislast ging auch hier zu Lasten der geschädigten Stationseigentümerin.
Wir merken uns: Es muss feststellbar sein, dass der Brand eines abgestellten Fahrzeugs auf einem technischen Defekt oder auf einer anderen technischen Ursache des Fahrzeugs beruht, sodass durch dessen Betrieb im Sinne von §7 I StVG eine Beschädigung des Eigentums Dritter verursacht wird.
Nicht selten ist es in der Praxis für den geschädigten Kläger schwierig, diesen Beweis zu erbringen, zumal es auch Ausnahmen gibt: das Inbrandsetzen des Fahrzeugs durch einen unbekannten Dritten ist nicht von der Betriebsgefahr erfasst (vgl. BGH NJW-RR 2008, 764). Hinzukommt, dass die Nichterweislichkeit der Brandursache zulasten der Klägerin geht.
Außerdem raten wir jedem: Finger weg von Unfallmanipulationen! Vor Gericht sind ungewohnt häufige Unfallverwicklungen mehr als fragwürdig. Im Urteil des Landgerichts Berlin vom Oktober 2023 wurde angemerkt, dass es für eine richterliche Überzeugungsbildung von Bedeutung ist, dass der angeblich Geschädigte innerhalb von zwei Jahren in sieben Verkehrsunfällen verwickelt war. Diese Häufigkeit an Unfällen erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht überzeugend…auch nicht für den Richter!
Im Folgenden geht es um den Regress gegen den Fahrer aus dem Bereich des Versicherungsrechts. Hier ist ein Angestellter gegen einen Baum gefahren, woraufhin die Kaskoversicherung dem Arbeitgeber ca. 25.000 Euro auszahlte und nun den Fahrer in Regress nahm. Aber gute Nachrichten für den Arbeitnehmer! Das OLG hat anerkannt, dass dem Fahrer nicht mehr als eine leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Ein Regress gegen den Fahrer kommt erst bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten in Betracht. Da der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht grob missachtet hat, muss er die 25.000 Euro der Versicherung nicht zahlen. Es lohnt sich also, ein aufmerksamer Fahrer zu sein!
Im Verfahrensrecht gibt es eine Entwicklung, die alle Dashcam Fans freuen wird: Das Landgericht Aachen hat eine Dashcam Aufnahme als Beweismittel im Verkehrsunfallprozess zugelassen, sodass die Auswertung des Videos tatsächlich zur Klageabweisung führte.
Wir wünschen Ihnen eine sichere Fahrt!
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