RECHTECK

Der Minibagger als Haushaltsgegenstand

Red; 18.04.2020, 08:00 Uhr
RECHTECK

Der Minibagger als Haushaltsgegenstand

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Red; 18.04.2020, 08:00 Uhr
Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um Familienrecht.

Von Andreas Günther, Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht

 

Unser heutiges Rechteck befasst sich bewusst nicht mit Corona. Natürlich sind die Auswirkungen von Corona gravierend, aber es gibt auch ein Leben und Rechtsprobleme neben covid-19 – heute aus dem Bereich Familienrecht.

Kann ein Minibagger ein Haushaltsgegenstand sein? Eine solche Frage taucht natürlich im Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung auf. Der Gesetzgeber hat hier in § 1568b BGB geregelt, wie Haushaltsgegenstände im Falle einer Scheidung zu verteilen sind. Wie traditionell bei unseren Gesetzestexten üblich, regelt der Gesetzgeber nicht den einzelnen Fall bis ins kleinste Detail, sondern stellt „Grundsätze“ auf – welche die Gerichte mit Leben füllen bzw. Begriffe auslegen müssen.

Dies fängt in unserem Fall schon bei dem Begriff des Haushaltsgegenstandes an. Landläufig würde man unter einem Haushaltsgegenstand doch einen Topf, Handtücher oder auch noch Möbel fassen. Aber eine Baumaschine?

Der Begriff des Haushaltsgegenstandes ist allerdings weit auszulegen und umfasst alle Gegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen.

Mit dieser Frage hat sich das OLG Hamburg auseinandersetzen müssen (Beschluss vom 5.6.2019, Az. 12 UF 37/19). Tatsächlich stritten die Eheleute um den hälftigen Erlös des Verkaufs eines Minibaggers. Der Minibagger befand sich auf dem gemeinsamen Grundstück der Eheleute in Ungarn, wurde von dem Ehemann für 5.500 € aber alleine verkauft.

Nach einigen rechtlichen Ausführungen landete das OLG schlussendlich bei § 1568b BGB. Es kam tatsächlich auf die Frage an, ob der Minibagger ein Haushaltsgegenstand ist oder nicht. Hierzu zitieren wir aus der Entscheidung des Oberlandesgerichtes:

Ein Minibagger kann bei abstrakter Betrachtung sowohl ein Haushaltsgegenstand sein als auch ein Gegenstand, der ausschließlich dem persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Interessen eines Ehegatten dient. Anders als bei vielen Gegenständen, bei denen eine Nutzung für den gemeinsamen Haushalt bzw. die Hauswirtschaft naheliegt ist, ist dies bei einem Minibagger nicht der Fall.“

Immerhin!

Aber damit war der Ehemann nicht am Ziel: Die Ehefrau argumentierte, der Bagger sei ja von ihm für familiäre Zwecke - konkret für das Familienprojekt „Gestaltung der Außenanlage des Ferienhauses in Ungarn“ angeschafft worden. Der Ehemann verteidigte sich mit dem Einwand, der Bagger sei sein Spielzeug. Die Lohnkosten in Ungarn seinen so gering, dass man für die Gestaltung der Außenanlage gar keinen Minibagger hätte anschaffen müssen. Das Ausschachten von Hand sei dort billiger.

Tatsächlich - so das OLG der Hansestadt – „scheiden Gegenstände als Haushaltsgegenstände aus, die allein als Kapitalanlage oder ausschließlich dem Beruf oder sonstigen Erwerb eines Ehegatten dienen, wie etwa Werkzeuge oder Fachbücher. Weiter werden Gegenstände ausgenommen, die zum persönlichen Gebrauch oder für persönliche Interessen eines Ehegatten und der Kinder bestimmt sind.“

Hier schauten die Hamburger Richter jetzt genau hin, wie der Minibagger genutzt wurde: „Ein regelmäßiger, fortwährender Einsatz für familiäre Zwecke oder ein Einsatz für eine Vielzahl solcher Projekte spricht dabei für die Einordnung als Haushaltsgegenstand. Ein nicht regelmäßiger fortlaufender Einsatz des Minibagger für lediglich ein Projekt innerhalb eines Jahres spricht dafür dass die Freizeitgestaltung des Ehemannes für den Erwerb im Vordergrund stand und der Minibagger ein Liebhaberobjekt des Ehemanns war.“

Innerhalb von einem Jahr wurde mit dem Bagger nur ein kleiner Graben für eine Hecke ausgehoben. Dieser Einsatz für nur ein Projekt reichte den Richtern nicht aus – der Bagger diente der Freizeitgestaltung des Ehemannes! Also kein Haushaltsgegenstand. Die Klage der Ehefrau wurde abgewiesen.

PS: Früher sprach man von Hausratsgegenständen. Diesen schönen Begriff hat der Gesetzgeber aber im Jahr 2009 durch eine seiner unnachahmlichen Reformen geändert.

Bleiben Sie gesund!

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