RECHTECK

Sind heimliche Videoaufnahmen bei einem Mietstreit als Beweis zulässig?

Red; 24.08.2024, 10:30 Uhr
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RECHTECK

Sind heimliche Videoaufnahmen bei einem Mietstreit als Beweis zulässig?

Red; 24.08.2024, 10:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt.

Von stud.iur. Merve Altin

 

Im Rechteck vom 18.05.2024 haben wir von der Entwicklung berichtet, dass eine Dashcam Aufnahme als Beweismittel im Verkehrsunfallprozess zugelassen wurde. Dies ist jedoch eher die Ausnahme als die Regel. Weiterhin gilt der altbekannte Grundsatz: Videoaufnahmen können nicht immer als Beweis verwertbar sein.

 

Auch im folgenden Fall war eine Videoaufnahme nicht als Beweis zulässig, was dazu führte, dass ein Vermieter einem Mieter nicht kündigen konnte:

 

Eine Wohnungsgesellschaft in Berlin hatte 2017 mehrere ihrer Mieter verdächtigt, dass diese die ihnen überlassenen Wohnungen gegen Entgelt unerlaubt untervermieten, und mahnte die Mieter zunächst ab. Die Vermieterin beauftragte eine Detektei, die im Treppenhaus des Mietshauses eine versteckte Kamera anbrachte und vier Wochen lang aufzeichnete, wer in die verdächtigte Wohnung eintrat. Zu beobachten war, dass in diesem Zeitraum mehrere Personen, die nicht Mieter der Wohnung waren, mit einem eigenen Schlüssel die Wohnungstüren öffneten und eintraten. Daraufhin kündigte die Vermieterin und verlangte die Räumung der Wohnung.

 

Vor Gericht stritt man in der Folge darum, ob die Vermieterin die heimlich gemachten Aufnahmen als Beweismittel einführen durfte. Die Mieter waren der Meinung, dass dies zu weit ginge und sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt seien, weswegen sie sogar eine Geldentschädigung verlangten.

 

Der Bundesgerichtshof gab den Mietern nun Recht!

 

Nach seiner Ansicht liegt ein Verstoß gegen den Datenschutz vor. Das Treppenhaus eines Wohnhauses als nicht öffentlich zugänglicher Raum sei ein Ort, wo niemand damit rechnen müsse, dort gefilmt zu werden. Die Verletzung der Achtung des Privatlebens (Art. 7 GRCh) und des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh) sei erheblich, so dass das Gericht die Aufnahmen nicht als Indizien zu Lasten der Mieter verwerten dürfe.

 

Die Vermieterin hätte auf mildere Mittel zurückgreifen müssen, wie zum Beispiel die Befragung von Nachbarn und Angestellten oder eine Wohnung zum Schein anmieten können, sodass man hätte feststellen können, ob solche Untervermietungen von den verdächtigten Mietern angeboten und durchgeführt werden.

 

Auch sei eine vierwöchige Aufnahme noch kein Beweis für eine Untervermietung, da der Aufenthaltscharakter der gefilmten Personen auf diese Weise nicht aufgedeckt wird.

 

Allerdings gab es keine Geldentschädigung aufgrund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, da der BGH der Meinung war, dass das Urteil mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Videoaufnahmen eine ausreichende Genugtuung war.

 

Wir merken uns also, dass Videoaufzeichnungen nicht in jedem Fall als Beweis zulässig sein können.

 

(BGH, Urteil vom 12.03.2024-VI ZR 1370/20)

 

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