RECHTECK

Heißhunger auf Autokabel

Red; 08.02.2020, 09:30 Uhr
RECHTECK

Heißhunger auf Autokabel

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Red; 08.02.2020, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um das Thema Autoversicherung bei Nagerschaden.

von Rechtsanwalt Ole Jürges

 

Zahlreiche Autofahrer haben sich schon darüber geärgert. Sie wollen morgens losfahren, doch das Fahrzeug springt nicht an. Ursache: Ein Marder oder andere Nagetiere haben ein Kabel durchgebissen. Der Ärger wird noch größer, wenn die Kfz-Versicherung für den Schaden nicht aufkommen will.

 

In dem zugrunde liegenden Fall war das Fahrzeug des Klägers teilkaskoversichert. Bei einem Werkstattbesuch wurden starke Bissschäden festgestellt. Unter anderem waren die Wasserabläufe des Panoramadachs zerbissen sowie die Dämmung und Kabelisolierung hinter dem Armaturenbrett und der Seitenverkleidung angefressen. Ein Sachverständiger bestätigte weitere Schäden, die er eindeutig auf Nagetiere, wahrscheinlich Mäuse, zurückführte.

 

Der Kläger meldete den Schaden seinem Kfz-Versicherer. Dieser wollte jedoch nicht zahlen und lehnte seine Leistungspflicht unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen ab. Darin war unter anderem geregelt:

 

 

„Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden im Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.“

 

 

Nach der Ansicht des Versicherers bestand kein Versicherungsschutz, da die Schäden im Fahrzeuginnenraum entstanden seien.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah dies anders und gab dem Versicherungsnehmer Recht. Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien „am Fahrzeug“ im Sinne der Regelung in den Versicherungsbedingungen entstanden. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei der Begriff Fahrzeuginnenraum so auszulegen, dass darunter die Fahrgastzelle und der Kofferraum verstanden wird, also der zugängliche und nutzbare Bereich des Fahrzeugs. Als Innenraumschaden wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer daher die Schäden werten, die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bissspuren qualifizieren kann, so das OLG. Nicht zum Innenraum gehören demnach Zwischenräume hinter der Verkleidung.

 

Der Risikoausschluss für Innenraumschäden müsse grundsätzlich eng ausgelegt werden, urteilte das OLG. Diesbezüglich sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass der Versicherungsschutz bei einem anderen Verständnis „in Anbetracht der in der mitteleuropäischen Fauna vertretenen potentiellen Schadtiere und ihrer Bissgewohnheiten“ praktisch leer liefe. Tierbissschäden träten vor allem im Motorraum an durchbissenen Kabeln auf.

 

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 05.09.2018, Az. 7 U 25/16, ist rechtskräftig.

 

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