STEUERTIPP

Corona-Konjunkturpaket - Teil 2

Red; 10.06.2020, 09:00 Uhr
STEUERTIPP

Corona-Konjunkturpaket - Teil 2

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Red; 10.06.2020, 09:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.

Der Umsatzsteuersatz wird gesenkt von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 %. Auf den ersten Blick ist diese Maßnahme sehr erfreulich, jedoch werden die Unternehmen mit kurzfristigen Umsetzungsprobleme konfrontiert. Wir geben Ihnen eine kurze Praxisübersicht an die Hand.

 

Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 (Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung. Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 01.07. erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz, § 27 Abs. 1 UStG. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.

 

Auch Dauerleistungen (z.B. Miet- oder Leasingverträge) werden im Übergangszeitraum mit den verminderten Steuersätzen besteuert. Rechnungen bzw. Verträge sind entsprechend anzupassen, aufzuteilen und zu korrigieren. Die Aufteilung der Leistung ist auch bei einem Jahresboni vorzunehmen, sprich für den Zeitraum bis zum 30.06.2020 und ab dem 01.07.2020 bis 31.12.2020.

 

Jahresleistungen (z.B. Lizenzen) gelten mit dem Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht. Somit gilt der verminderte Steuersatz. Der geminderte Steuersatz gilt auch dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde.

 

Soweit aus einer Rechnung für eine vor Beginn des Übergangszeitraums ausgeführte Leistung im Übergangszeitraum Skonto gezogen wird, gilt für den Skontoabzug der bislang anzuwendende Steuersatz. Dies gilt gleichermaßen für den umgekehrten Fall am Ende des Übergangszeitraums.

 

Auf die Bauleistungen ist ein besonderer Fokus zu legen. Es ist zu unterscheiden ob Teilleistungen oder nur Abschlagszahlungen zur Bauleistung vorliegen.

 

Teilleistungen müssen vereinbart und vom Leistungsempfänger abgenommen werden.

 

Abschlagszahlungen sind Anzahlungen auf die einheitliche Bauleistung.

 

Abgenommene Teil- oder einheitliche Bauleistungen können nun Praxisprobleme mit sich bringen.

 

  • Teil- oder Bauleistungen, welche in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt worden sind unterliegen somit dem geminderten Steuersatz. Wurden Anzahlungen mit 19% geleistet ist die Schlussrechnung entsprechend um 3% zu entlasten.
  • Umgekehrt erfolgt eine Belastung von 3%, sofern die Leistungsausführung nach dem o.g. Zeitraum ausgeführt worden ist. Die geleisteten Anzahlungen ab dem 01.07.2020 bis 31.12.2020 können mit 16 % besteuert werden.

 

 

Praxistipp

 

Die Ausführung der Leistung bzw. Umsatzes ist maßgeblich dafür, welche Steuersätze gelten, dabei ist es unabhängig, ob der Unternehmer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten zur Umsatzbesteuerung herangezogen wird. Anzahlungen sichern keinen Steuersatz!

 

Aufgrund einer Regelung im Umsatzsteuergesetz kann es zu Ausgleichsverpflichtungen zwischen dem Leistenden und Leistungsempfänger kommen. Dies ist vor allem bei Langzeitverträgen der Fall. Hier ist zu prüfen, ob eine abweichende Regelung im Vertrag getroffen wurde. Gerade bei Dauerleistungen ist zwingend eine Korrektur vorzunehmen, wird keine Korrektur vorgenommen schuldet der Leistende die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer.

 

Der Unternehmer als Leistungsempfänger hat auch sicherzustellen, dass bei der Rechnungseingangsprüfung die richtige Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Eine ggf. zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Bei Bauleistungen ist es sinnvoll vor dem 31.12.2020 Vereinbarungen über die Ausführung zu Teilleistungen zu treffen sowie dessen Abnahme durchzuführen. Für diese Leistungen würde der geminderte Umsatzsteuersatz gelten.

 

 

Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Götz Timmerbeil

Tel.: 02261/603 60

Mail: info(at)timmerbeil-wp.de

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