STEUERTIPP

Die neue 1a Gesellschaft

Red; 08.09.2021, 18:20 Uhr
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STEUERTIPP

Die neue 1a Gesellschaft

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Red; 08.09.2021, 18:20 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.

Am 30. Juni 2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (kurz: KöMoG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das KöMoG beinhaltet eine Option zur „1a Gesellschaft“ (§ 1a KStG), bei Inanspruchnahme dieser Option werden im Steuerrecht Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften behandelt. 

 

Wer kann wie oder wann optieren?

 

Die Option durch Antrag können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften stellen. Einzelunternehmen, GbRs und atypische stille Gesellschaften sind von der Option ausgeschlossen. Hinsichtlich der GbR wird jedoch durch die nächste Gesetzesreform (MoPeG) eine Gleichstellung mit einer Personenhandelsgesellschaft erwartet.

 

Die Personengesellschaft kann selbst den Antrag bis zum 30. November mit Wirkung fürs Folgejahr unwiderruflich stellen. Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung aller Gesellschafter, es sei denn der Gesellschaftsvertrag enthält einen anderen Passus.

 

Der Antrag ist elektronisch beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Die Option kann nur für die Zukunft zurückgenommen werden.

 

Effekte der Option (Einblick)

 

Gesellschafter der „1a Gesellschaft“ werden wie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt, dabei gelten die Vorschriften des KStG. Entnahmen aus der „1a Gesellschaft“ werden wie Gewinnausschüttungen mit ihren steuerrechtlichen Folgen behandelt. Schuldrechtliche Verträge zwischen der „1a Gesellschaft“ und Gesellschaftern werden steuerrechtlich anerkannt, gleichwohl ist der Fremdvergleich vor dem Hintergrund einer verdeckten Gewinnausschüttung zu wahren.

 

Die Tätigkeitsvergütungen führen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wobei die „1a Gesellschaft“ ab sofort als lohnsteuerlicher Arbeitgeber fungiert.

 

Bestehende Verlustvorträge der alten Personengesellschaft vor Optionsausübung fallen weg. Eingefrorene Gewinne der Gesellschafter müssen nachversteuert werden.

 

Bilanzielle Konsequenzen sind dahingehend zu ziehen, dass Ergänzungsbilanzen ins das Eigenkapital (Steuerbilanz) der neuen „1a Gesellschaft“ abgerechnet werden. Beim Sonderbetriebsvermögen ist mit Sorgfalt zu prüfen, ob dieses funktional wesentlich für die „1a Gesellschaft“ ist. Sofern diese Wesentlichkeit gegeben ist muss das Sonderbetriebsvermögen mit in die „1a Gesellschaft“ übertragen werden.

 

Thesaurierung

 

Die Besteuerung bei der Personengesellschaft erfolgt grundsätzlich nach dem sogenannten Transparenzprinzip, das heißt die Besteuerung schlägt auf die Gesellschafter durch, woraus sich in der Spitze eine Steuerbelastung von 48 Prozent ergeben kann. Es kommt somit grundsätzlich zu einer Vollversteuerung des Gewinns der Personengesellschaft bei den Gesellschaftern, unabhängig davon wieviel von dem Gewinn tatsächlich entnommen worden ist.

 

Kapitalgesellschaften werden intransparent besteuert. Es werden nur die Unternehmensgewinne mit rund 30 Prozent besteuert. Die nicht ausgeschütteten Gewinne werden also nicht besteuert, sondern thesauriert.

Als „1a Gesellschaft“ kommt es zu einem Systemwechsel hin zur intransparenten Besteuerung.

 

Praxistipp

 

Der Thesaurierungseffekt ist ein Schwerpunkt der „1a Gesellschaft“ und kommt für Gesellschafter in Betracht, die eine steuerliche Sphärentrennung zwischen sich selbst und Gesellschaft erreichen wollen. Die Umwandlung in die steuerrechtliche „1a Gesellschaft“ erfolgt ohne notarielle Beurkundung, da die Personengesellschaft zivilrechtlich weiterhin existiert.

 

Jedoch hat die Option zur „1a Gesellschaft“ auch ihre Schattenseiten. Bestehende Verlustvorträge oder eingefrorene Gewinne auf der Gesellschafterebene fallen weg oder müssen nachversteuert werden, um die Option in Anspruch zu nehmen. Bei Personengesellschaften, mit umfangreichen Sonderbetriebsvermögen, ist die Option sorgfältig zu prüfen, damit eine steuerneutrale Umwandlung erfolgen kann. Eine Änderung der zivilrechtlichen Haftungsverhältnisse wird mit der Option nicht hervorgerufen, unbeschränkt haftende Gesellschafter haften weiterhin unbeschränkt und persönlich.

 

Die Vorteilhaftigkeit der Umwandlung in eine „1a Gesellschaft“ ist vom Einzelfall abhängig, jedoch eröffnet die neue Option eine weitere steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit.

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