STEUERTIPP

Die Reform der Grundsteuer: Was Grundstückseigentümer jetzt tun müssen

Red; 29.04.2022, 10:00 Uhr
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Die Reform der Grundsteuer: Was Grundstückseigentümer jetzt tun müssen

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Red; 29.04.2022, 10:00 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.

Zum Jahreswechsel 2019/2020 hat der Gesetzgeber eine Reform der Grundsteuer verabschiedet. Diese regelt im Wesentlichen die Neubewertung aller 36 Millionen Grundstücke auf dem Bundesgebiet.

Hintergrund dieser Neubewertung sind die veralteten Einheitswerte, aus dem Jahr 1964 in alten Bundesländern, auf deren Basis die Grundsteuer ermittelt wird. Ziel der Neuregelung ist, dass das bisherige Grundsteueraufkommen neu verteilt wird. Demnach wird es bei dieser Reform wohl Gewinner und Verlierer geben.

 

Die Neubewertung erfolgt zum Stichtag 01.01.2022. 

 

Die Abgabe der sogenannten „Erklärung zur Feststellung der Grundbesitzwerte“ hat bis zum 31.10.2022 beim Lagefinanzamt des Grundstücks zu erfolgen. Entsprechende Informationsschreiben wurden durch die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen versendet. Anhand der neuen Grundbesitzwerte wird erstmals ab dem Jahr 2025 eine Grundsteuerberechnung vorgenommen.

 

Pflichtangaben

 

Welche Angaben gemacht werden müssen, hängt von dem Bundesland ab, in welchem das Grundstück liegt. Das Land Nordrhein-Westfahlen hat hierbei das Bundesmodell übernommen. Dieses unterteilt für die Bewertung in zwei Kategorien:

Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen und

Sonstiges Grundvermögen. 

 

Angaben bei unbebautem Grundvermögen

 

Für unbebaute Grundstücke wird der Grundsteuerwert aus dem Produkt der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert ermittelt. Der aktuelle Bodenrichtwert des Grundbesitzes in NRW wird auf www.boris.nrw.de bekanntgegeben.

 

Bebaute Grundstücke in NRW werden für die Bewertung unterteilt in:

Ein-, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum (Wohngrundstücke) und Sonstige Grundstücke.

 

Bewertung von Wohngrundstücken

 

Für diese Grundstücksarten kommt das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Anwendung. Dabei wird anhand der Quadratmeterzahl und des Baujahres, der Gebäudeart und einer pauschalen Restnutzungsdauer der Wert des Gebäudes ermittelt.

 

Zu dem so errechnetem Wert des Gebäudes wird der Bodenwert hinzugerechnet. Dieser ermittelt sich durch Multiplikation von Bodenrichtwert und Grundstücksgröße

 

Bewertung von sonstigen Grundstücken

 

Im Sachwertverfahren werden Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke bewertet.

Anhand der Gebäudefläche und durchschnittlicher Herstellungskosten, sowie dem Baujahr wird hierbei ein pauschaler Gebäudesachwert ermittelt. Zu diesem wird der Wert des unbebauten Grundstückes hinzugerechnet.

 

Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen

 

Besondere Schwierigkeit bereitet die Bewertung von Vermögen der Land und Forstwirtschaft. Hier kommen unter anderem die Fläche (in Hektar), sowie der Lohnaufwand für fremde Arbeitskräfte zum Tragen. Es empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines Fachmannes.

 

Praxistipp

 

Die notwendigen Angaben für Ihre Grundstückesollten Sie frühzeitig zusammenstellen. Insbesondere bei in der Vergangenheit häufig umgebauten Gebäuden kann die Ermittlung der tatsächlichen Quadratmeterzahl zeitaufwendig sein. Beachten Sie dabei die abweichenden Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Kontaktieren Sie bei Bedarf rechtzeitig vor der Abgabefrist einen Steuerberater. 

Die Erklärung zur Feststellung der Grundbesitzwerte muss von nun an regelmäßig, alle 7 Jahre erfolgen. 

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