STEUERTIPP

Digitalisierung 2021 - Update der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Red; 08.03.2021, 11:40 Uhr
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Digitalisierung 2021 - Update der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

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Red; 08.03.2021, 11:40 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.

Dem schnellen und technischen Wandel für EDV Hard- und Software wurde nun vom Fiskus Rechnung getragen. Die Finanzverwaltung verkürzt die generelle Nutzungsdauer von Computerhard- und Software von drei Jahren auf ein Jahr. Endlich, nach 20 Jahren, wurde die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer solcher Wirtschaftsgüter an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst. (BMF Schreiben vom 26.02.2021)

 

Quasi-Sofortabschreibung!

 

Es kommt zu einer Verkürzung der Nutzungsdauer von drei Jahren auf ein Jahr. Die einjährige Nutzungsdauer ist jedoch nicht zu verwechseln mit einer Sofortabschreibung. Folglich ist die Abschreibung bei einem unterjährigen Investment aufzuteilen.

 

Bei einer Anschaffung zum 01.04.2021 entfallen somit 9/12 der Abschreibung auf das Wirtschaftsjahr 2021. Die restlichen 3/12 werden im Wirtschaftsjahr 2022 berücksichtigt.

 

Die bisherigen GWG Regelungen existieren natürlich weiter.

 

Was gilt als Hard- und Software?

 

Hardware

 

Praktisch zählen alle Wirtschaftsgüter einer PC – Anlage sowie Peripheriegeräte dazu. In dem o.g. BMF Schreiben werden abschließend folgende Wirtschaftsgüter benannt:

  • Computer
  • Desktop Computer
  • Notebook
  • Desktop-Thin-Client
  • Workstation
  • Mobile Workstation
  • Small-Scale-Server
  • Dockingstation
  • Externes Netzteil
  • Peripheriegeräte
  • Externe Speicher
  • Ausgabegeräte ( wie z.B. Beamer, Plotter, Monitor )
  • Drucker

 

Software

 

Jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –verarbeitung fällt unter diesen Begriff. Ebenfalls zählen auch die nicht technischen physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, alle Standardanwendungen sowie auch individuelle abgestimmte Anwendungen ( wie z.B. ERP-Software oder Software für Warenwirtschaftssysteme, etc.) dazu.

 

Ab wann gilt die neue Nutzungsdauer?

 

Die neue Nutzungsdauer gilt für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2020 enden und somit für Regelwirtschaftsjahre ab dem 01.01.2021.

 

Fazit

 

Es wurde Zeit!

 

Nach 20 Jahren wird dem technischen Fortschritt endlich Rechnung getragen. Diese steuerliche Förderung unterstreicht nochmals wie wichtig die Digitalisierung für die Wirtschaft ist.

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KOMMENTARE

1

Zählt hierzu auch Cloud-"Software" sowie Abos für z.B. SAP?

Daniel N., 08.03.2021, 13:04 Uhr
0 von 800 Zeichen
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