STEUERTIPP
Photovoltaikanlagen – Die steuerliche Sensation ab 2023 geplant
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über aktuelle Steuerfragen - Der Service wird präsentiert von Timmerbeil, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater in Gummersbach.
Ab dem Jahr 2023 bahnt sich eine gesetzliche Änderung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlage) an. Plan ist es mit steuerlichen Vereinfachungen als auch mit dem Abbau von bürokratischen Pflichten den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen.
Bisher in der Einkommensteuer
Wer bisher eine PV-Anlage betreibt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muss mit einer Einnahmenüberschussrechnung diese deklarieren. Angesichts der geringen Einspeisevergütung sowie etwaiger Investments in einen Batteriespeicher, wird es erschwert einen Totalgewinn zu erzielen.
Auf Antrag konnte man sich bisher auf die sog. steuerliche Liebhaberei berufen und sich den ertragsteuerlichen Konsequenzen entziehen.
Bisher in der Umsatzsteuer
In der Regel sind die PV-Anlagen-Betreiber umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Meist ist es ratsam auf diese Regelung zu verzichten, um aus den Anschaffungskosten den Vorsteuerabzug zu erhalten. Dies hatte jedoch zur Folge, dass die Stromlieferungen als auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren. Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist nach fünf Jahren möglich.
Geplante Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen
Ab 2023 soll die Besteuerung komplett entfallen, bei der Ertragsteuer als auch bei der Umsatzsteuer!
Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023
- Bei kleinen Photovoltaikanlagen kommt es ab 2023 zur völligen Steuerfreiheit.
- Bei einer installierten Gesamtbruttoleistung von 30 kWp.
- Beim Betrieb von mehreren Anlagen bis max. 100k kWp pro Steuerpflichtigen (im Einzelfall zu prüfen).
- Sämtliche Einnahmen als auch die Verwendung des erzeugten Stroms werden von der Steuer befreit.
- Bei PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern bzw. auf gemischt genutzten Gebäuden mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken gilt die Steuerbefreiung bis zu einer Bruttoleistung von 15 kWp.
- Steuerfreie Einnahmen haben zur Folge, dass keine zusammenhängenden Betriebsausgaben (einschl. der Abschreibung) mehr geltend gemacht werden können.
- Keine gewerbliche Infektion bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften.
- Hinfälligkeit der Frage des Totalgewinns
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter. Erst ab dem 1.1.2023 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.
Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023
- Umsatzsteuersatz 0 %!
- Für Lieferungen, Einfuhren sowie dem innergemeinschaftlichen Erwerb als auch für die Installation einer PV-Anlage sowie einem etwaigen Batteriespeicher.
- Hinfälligkeit der Kleinunternehmerregelung bei PV-Anlagen-Betreibern.
- Voraussetzung ist, dass die 30 kwP Bruttoleistung nicht überschritten wird.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und sich noch Änderungen ergeben können.
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