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Der vermachte Rolls-Royce „Ghost“

Red; 23.03.2019, 09:30 Uhr
Oberberg Aktuell
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Der vermachte Rolls-Royce „Ghost“

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Red; 23.03.2019, 09:30 Uhr
Oberberg - Oberberg-Aktuell informiert in dieser Rubrik über Rechtsfragen - Der Service wird präsentiert von Fincke Rechtsanwälte Bergneustadt - Diesmal geht es um einen Erbrechtskrimi mit Auto(s).

 

Von Rechtsanwalt Andreas Günther, Bergneustadt

 

Ein Rolls-Royce Ghost ist ein feines Auto – groß, silbern und teuer, eigentlich kaum zu übersehen. Aber manchmal verschwinden Autos einfach und dann wird es ein Fall für die Justiz.

 

Unser heutiges RechtEck könnte aus einen Drehbuch für einen klassischen „Derrick“ stammen. Horst Tappert hätte an dem Fall seine helle Freude gehabt. Aber der Reihe nach. Unser Fall spielt in Köln und wurde so vom dortigen Landgericht tatsächlich entschieden (Urteil vom 17.10.2018 Az. 4 O 313/13).

 

Kurz vor seinem Tod bestellte der hochbetagte mehrfache Millionär Z   ein Neufahrzeug vom Typ Rolls-Royce „Ghost“ bei der Fa. Q Automobile GmbH & Co. KG in Köln zu einem Preis von 333.804,52 EUR verbindlich. Rund 2 Monate später wurde der Wagen vom Händler am 23.10.2012 ausgeliefert und auf den Z. zugelassen. In seinem Haushalt arbeiteten mehrere Angestellte, u.a. die Beklagte A als „Zugehdame“ und der Beklagte B als Fahrer. Leider erlebte Z die Fahrfreuden des „Ghost“ nicht mehr lange, kurze Zeit nach der Auslieferung verstarb er am 18.11.2012 im Krankenhaus.  Als sein Sohn – einziger Erbe – einen Tag nach dem Tod das Anwesen seines verstorbenen Vaters aufsuchte, musste er feststellen: der Rolls war nicht mehr da – zumindest auf dem Papier. Und nicht nur das: Am gleichen Tag meldete die A einen Maybach 62 und einen Mercedes CLS auf sich um. Auch Chauffeur B war schon zur Kfz-Zulassungsstelle geeilt und ließ sich als Halter eines schicken Audi R8 Quattro und eben des Rolls Royce eintragen.

 

A und B brachten die Wagen auc auf Seite; der R 8 wurde mit einer Matt-Folie überklebt, der Mercedes bei einem Händler untergestellt, der Rolls Royce verkauft. Nur 3 Autos konnte der Sohn mit Hilfe eines Privatdetektivs und der Polizei wieder sicherstellen - der Maybach 62 blieb verschwunden. Allein dadurch war der Sohn noch nicht am Ziel. A und B zogen alle Register: B behauptete, er sei von Anfang an Eigentümer des „Ghost“ gewesen. Er habe schließlich das Fahrzeug bei dem Händler abgeholt und entgegengenommen – nicht der Erblasser Z. Dies ließen die Richter nicht gelten: Denn die von beiden Seiten abgegebenen Willenserklärungen, welche in dieser Übergabesituation betreffend den Eigentumsübergang an dem Rolls Royce stillschweigend  abgegeben wurden, „sind vom objektivierten Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass die Verkäuferin – die Fa. Q – das Eigentum an diejenige Person, welche das Fahrzeug bestellt hatte, übertragen wollte. Dies war nach dem Vortrag des B und auch ausweislich des Bestellformulars vom 23.08.2012 der Erblasser…Bei einer Übereignung an eine andere Person wäre sie dem Risiko ausgesetzt gewesen, den fortbestehenden [Eigentumsverschaffungs-] Anspruch erfüllen und ein weiteres Fahrzeug liefern zu müssen.“ Bei knapp 335.000 Euro eine naheliegende Auffassung.

 

Chauffeur B war aber im Prozess kreativ: Der Rolls Royce sei ihm geschenkt worden, jedenfalls sollte er zusätzliches Arbeitsentgelt sein, behauptete er weiter. Die 4. Zivilkammer des LG Köln vernahm  mehrere Zeugen, aber sie ließen B abblitzen. Ein Zeuge sagte zwar aus, der Erblasser Z habe ihm gegenüber einmal angegeben, der B solle das Fahrzeug nach seinem Tode bekommen. Die Richter glaubten ihm aber nicht. Selbst wenn man dies als Vermächtnis zugunsten des B auffassen wollte, so wäre dieses formnichtig.  Ein Vermächtnis kann in der Tat nur durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgen, also ein Testament oder Erbvertrag. Nur so kann ein Erblasser einem anderen – ohne ihn als Erben einzusetzen - einen Vermögensvorteil zuwenden (§ 1939 BGB). Auch eine mögliche Schenkung auf den Todesfall wäre formnichtig, weil nicht schriftlich zugesagt, urteilten die Richter.

 

A behauptete natürlich auch, die Autos seien Schenkungen; schließlich habe Z sie sogar heiraten wollen. Die Verlobung habe man aber geheim gehalten.  Hier konnte sich der Sohn jedoch mit seiner Version durchsetzen, A und B seinen tatsächlich ein Liebespaar und hätten gemeinsame Sache gemacht. Das leuchtete den Richtern ein, denn bei einer Durchsuchung der Wohnung  der A fand die Polizei den Chauffeur halbnackt in deren Bett. Auf dem Klingelschild standen beide Namen – offensichtlich wohnten sie zusammen.

 

Das Landgericht stellt in seinem Urteil schließlich  fest, dass der Sohn als  Erbe Eigentümer des Rolls Royce sei. Weiter mussten die anderen Autos herausgegeben und insgesamt fast 500.000 Euro an Schadensersatz an den Sohn gezahlt werden – nur der Maybach 62  blieb verschwunden, nicht nur auf dem Papier. Und was hätte Derrick gesagt? “Harry – hol´ schon mal den Wagen“.

 

Andreas Günther

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

 

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