BLAULICHT

Sexuelle Nötigung: Auf dem Heimweg verfolgt

ks; 18.04.2025, 06:00 Uhr
Foto: Archiv --- Das Amtsgericht Gummersbach.
BLAULICHT

Sexuelle Nötigung: Auf dem Heimweg verfolgt

ks; 18.04.2025, 06:00 Uhr
Gummersbach – Das Amtsgericht Gummersbach hat einen 34-Jährigen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Wenn man im Dunkeln abends oder nachts nach Hause geht, dann fühlen sich dabei viele unwohl – insbesondere Frauen. Die Angst, dass einem unterwegs etwas passiert und man nicht gut zu Hause ankommt, ist für viele real. Für Ute W. (Anm. d. Red.: Alle Namen geändert) ist es aber nicht nur bei der Angst geblieben. Die 49-Jährige soll in Gummersbach auf ihrem Weg nach Hause von einem Mann verfolgt worden sein – bis in den eigenen Hausflur, und im weiteren Verlauf auch sexuell genötigt worden sein.

 

Bei dem Mann soll es sich um Bilen H. gehandelt haben, einen 34-Jährigen, der in Bergneustadt lebt und aus Eritrea stammt. Nachdem Bilen H. zu einem ersten Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist, erließ Richter Ulrich Neef einen Haftbefehl. Gestern musste der Bergneustädter auf der Anklagebank im Amtsgericht Gummersbach Platz nehmen. Die Staatsanwaltschaft warf ihm einen versuchten sexuellen Übergriff und eine vollendete sexuelle Nötigung vor.

 

Laut Anklageschrift soll Bilen H. der 49-jährigen Ute W. vergangenes Jahr am 12. September auf der Kölner Straße in Gummersbach gefolgt sein und sich ihr genähert haben. Als die Frau, die im Rahmen des Verfahrens auch als Nebenklägerin aufgetreten ist, in ihre Wohnung gehen wollte, soll der Angeklagte sie im Hausflur an der Schulter gefasst und mit den Worten „Du willst es doch auch“ seinen Penis aus der Hose geholt haben.

 

Ute W. soll zunächst geflohen sein. Bilen H. ist ihr aber hinterher, soll sie am rechten Arm festgehalten und ihr dann in den Intimbereich gefasst haben. Laut Anklageschrift hat sich die Gummersbacherin auch ein zweites Mal losreißen und weglaufen können. Bilen H. soll ihr daraufhin „Du blöde Bitch“ hinterhergerufen haben. Über seinen Dolmetscher kommunizierte der 34-Jährige: „Ich habe das nicht gemacht. Ich mache sowas nicht.“

 

Ausführlicher schilderte hingegen Ute W., was an dem Abend passiert sein soll. Nach einem Besuch bei ihrer besten Freundin habe sie sich um 22:30 Uhr auf den Heimweg begeben. „Ich habe ihn schon von Weitem gesehen. Er lief hinter mir her“, sagte sie. Dann sei Bilen H. ihr in den Flur gefolgt, habe sie an der Schulter gefasst und sein Geschlechtsteil entblößt. Sie habe eine Gelegenheit genutzt, um zu fliehen, sei vor lauter Angst in den Garten gelaufen, aber gestürzt.

 

„Dann stand er wieder hinter mir, hat mich am Arm gefasst“, sagte die 49-Jährige. Kurz darauf soll der Angeklagte ihr in den Schritt gegriffen haben. Laut Ute W. soll der Mann dann abgehauen sein. Sie leide seitdem unter Panikattacken, Angstzuständen und Schlafstörungen und habe Albträume. Verschlimmert habe sich das nach einem weiteren Vorfall, den es im vergangenen Dezember gegeben haben soll. Darüber gesprochen wurde im Rahmen der öffentlichen Verhandlung aber nicht.

 

Die Staatsanwaltschaft sah aufgrund der Entblößung auch den Straftatbestand des Exhibitionismus als erfüllt an. An der Aussage der Zeugin hatte die Oberstaatsanwältin keine Zweifel, diese sei konstant, nachvollziehbar und detailliert gewesen. Dass Bilen H. zum Zeitpunkt der Tat noch nicht vorbestraft gewesen ist – in der Zwischenzeit liegt laut Richter Neef eine Vorstrafe vor –, werte sie zu dessen Gunsten: „Das ist aber auch das Einzige, das mir einfällt.“ Sie hielt eine Freiheitstrafe von einem Jahr und vier Monaten für tat- und schuldangemessen.

 

Der Verteidiger bat das Schöffengericht um den Vorsitzenden Ulrich Neef hingegen darum, zu prüfen, ob hier eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege und auch, ob es sich um einen minderschweren Fall handelt. Doch das Gericht sah das anders. Verurteilt wurde Bilen H. wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten – ohne Bewährung.

 

Gegen das Urteil kann innerhalb von einer Woche Berufung eingelegt werden.

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